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BGG NRW - Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen
Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 16. Dezember 2003
(GVBl. NRW Nr. 57 vom 23.12.2003 S. 766; 18.11.2008 S. 738 08; 14.06.2016 S. 442 16; 22.03.2018 S. 172 18; 21.07.2018 S. 414 18a; 11.04.2019 S. 207 19)
Gl.-Nr.: 216
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes/Geltungsbereich 16
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu verhindern und zu beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit zu gewährleisten. Hierzu gehört auch die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung.
(2) Dieses Gesetz gilt für Träger öffentlicher Belange nach § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442).
(3) Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, sich aktiv für die Ziele des Gesetzes einzusetzen. Sie arbeiten hierzu eng mit den Organisationen und Verbänden der Menschen mit Behinderungen zusammen.
(4) Soweit Dritte Aufgaben wahrnehmen oder Angebote bereitstellen, die auch im erheblichen Interesse der Träger öffentlicher Belange liegen, sind Letztere verpflichtet, aktiv darauf hinzuwirken, dass die Ziele dieses Gesetzes beachtet werden. Bei der Gewährung von Zuwendungen und sonstigen Leistungen durch die Träger öffentlicher Belange sind die Ziele dieses Gesetzes in geeigneten Bereichen ebenfalls zu beachten.
§ 2 Verbot jeder Diskriminierung 16
(1) Eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, auf Grund ihrer Behinderung oder ihrer drohenden Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderungen unterschiedlich behandelt werden, ohne dass hierfür ein zwingender Grund vorliegt, und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden.
(2) Die Träger öffentlicher Belange dürfen Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren und haben in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt.
(3) Eine Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1879) in der jeweils geltenden Fassung stellt ebenfalls eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes dar.
(4) Machen Menschen mit Behinderungen eine Ungleichbehandlung auf Grund ihrer Behinderung durch einen Träger öffentlicher Belange glaubhaft, so muss der Träger öffentlicher Belange beweisen, dass eine Diskriminierung nicht vorliegt. Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung auch aus weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründen, ist die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen der §§ 8 bis 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorliegen (mehrdimensionale Diskriminierung).
§ 3 Angemessene Vorkehrungen 16
Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, gleichberechtigt mit anderen teilhaben und ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten ausüben können.
Die Versagung angemessener Vorkehrungen stellt eine Diskriminierung im Sinne von § 2 Absatz 1 dar. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Vorkehrungen sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.
§ 4 Barrierefreiheit, Agentur Barrierefrei Nordrhein-Westfalen 16
(1) Die Erreichung von Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen ist ein zentrales Ziel dieses Gesetzes, das von den Trägern öffentlicher Belange im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu verwirklichen ist. Barrierefreiheit im Sinne dieses Gesetzes ist die Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit der gestalteten Lebensbereiche für alle Menschen. Die Auffindbarkeit, der Zugang und die Nutzung müssen für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe möglich sein. Hierbei ist die Nutzung persönlicher Hilfsmittel zulässig.
(2) Zu den gestalteten Lebensbereichen gehören insbesondere bauliche und sonstige Anlagen, die Verkehrsinfrastruktur, Beförderungsmittel im Personennahverkehr, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung, akustische und visuelle Informationsquellen sowie Kommunikationseinrichtungen. Zur Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gehört auch die Gewährleistung der Verständlichkeit von Informationen.
(Stand: 14.05.2019)
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