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Gesetz über die Abschiebungshaft sowie zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2015
(GV.NRW. 2015 S. 901)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
AHaftVollzG NRW - Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen - Gesetz über den Vollzug der Abschiebungshaft in Nordrhein-Westfalen
nicht dargestellt
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
Gl.Nr. 2030
§ 118 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV.NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV.NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
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" § 118 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. (2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (3) Vor der Zurruhesetzung von Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird." |
" § 118 Allgemeiner Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten und Vollzugsdienst in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen
(1) Die Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten und des Vollzugsdienstes in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. (2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden. (3) Vor der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamtinnen und Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird. Die Sätze 1 und 2 finden auf Beamtinnen und Beamte in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen keine Anwendung." |
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes
Gl.Nr. 26
§ 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV.NRW. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die Unterbringungseinrichtungen des Landes für Asylbewerber ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig. Bei in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen des Landes untergebrachten Personen ist die Bezirksregierung zuständig, zu der die Einrichtung organisatorisch gehört oder in deren Bezirk die Einrichtung liegt; diese setzt während der Abschiebungshaft auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3 Absatz 1 Satz 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes fest. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den Stellen nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen." |
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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