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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 17. Dezember 2015
(GV. NRW. Nr. 49 vom 30.12.2015 S. 938)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Ferner kann für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf eine Höchstaltersgrenze festgelegt werden, die sich aus der jeweiligen Höchstaltersgrenze des § 15a Absatz 1 und 4 abzüglich der Dauer des Vorbereitungsdienstes ergibt. § 15a Absatz 3, 5, 8 und 9 findet entsprechende Anwendung."
2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
" § 15a Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis
(1) Als Laufbahnbewerberin oder Laufbahnbewerber darf in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden, wer das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn sowie von früheren Beamtinnen und früheren Beamten.
(3) Die Höchstaltersgrenze der Absätze 1 und 2 erhöht sich um Zeiten
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 erhöht sich die Höchstaltersgrenze um jeweils bis zu drei Jahre, bei mehreren Kindern oder Angehörigen um insgesamt bis zu sechs Jahre, sofern über einen dementsprechenden Zeitraum keine berufliche Tätigkeit im Umfang von in der Regel mehr als zwei Drittel der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wurde.
(4) Schwerbehinderte Menschen und ihnen gemäß § 2 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellte behinderte Menschen dürfen auch eingestellt werden, wenn sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(5) § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Planstelleninhaberinnen und -inhaber an Ersatzschulen dürfen in das Beamtenverhältnis auch eingestellt werden, wenn sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei Auflösung einer Ersatzschule nach § 111 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung in den einstweiligen Ruhestand versetzte Planstelleninhaberinnen und -inhaber dürfen eingestellt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(7) Eine Höchstaltersgrenze gilt nicht
Ein Überschreiten der Höchstaltersgrenze ist unbeachtlich, wenn die Laufbahnbewerberin oder der Laufbahnbewerber an dem Tage, an dem sie oder er den Antrag auf Einstellung gestellt hat, das jeweilige Höchstalter nicht vollendet hatte und die Einstellung innerhalb eines Jahres nach der Antragsstellung erfolgt.
(8) Weitere Ausnahmen von der jeweiligen Höchstaltersgrenze können zugelassen werden, und zwar
Ein erhebliches dienstliches Interesse im Sinne von Nummer 1 liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahmeerteilung zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgabe erforderlich ist.
(9) Über die Ausnahmen gemäß Absatz 8 entscheidet für die Beamtinnen und Beamten
(Stand: 22.01.2021)
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