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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. Januar 2022
(GV.NRW Nr. 6 vom 16.02.2022 S. 105)
Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 und des § 9 Absatz 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), von denen § 5 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) und § 7 Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987) geändert worden ist, sowie des § 36 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung hinsichtlich des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes nach Anhörung der fachlich zuständigen Landtagsausschüsse:
Die Zuständigkeitsverordnung Arbeits- und technischer Gefahrenschutz vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 622), die durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GV. NRW. S. 516) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Anlage 1 ("Verzeichnis der Rechtsvorschriften")" durch die Angabe "Anlage 1" und die Wörter "Anlage 2 ("Besondere Zuständigkeitsbestimmungen")" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung, Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbearzt, Gewerbeinspektor, Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen. | "Verwaltungsaufgaben, die durch Bundes- oder Landesrecht den für den Arbeitsschutz zuständigen unteren Landesbehörden unter wechselnder Bezeichnung für diese Behörden (Gewerbeaufsicht, Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 139b der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung, Gewerbeaufsichtsbeamtinnen und Gewerbeaufsichtsbeamte, Gewerbeärztinnen und Gewerbeärzte, Gewerbeinspektorinnen und Gewerbeinspektoren oder Gewerbeaufsichtsamt) übertragen sind, werden von den Bezirksregierungen wahrgenommen." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "als" durch die Wörter "für die Bergaufsicht als sachlich" ersetzt.
2. In § 2 werden nach dem Wort "Futtermittelgesetzbuches" die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) in der jeweils geltenden Fassung" und nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "sowie die Zuständigkeiten im Atom- und Strahlenschutzrecht" eingefügt.
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Bestimmung von Zuständigkeiten
Ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann das für Arbeitsschutz zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium einer Bezirksregierung Aufgaben des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes im Bezirk einer anderen Bezirksregierung übertragen. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den betroffenen Behörden die zuständige Behörde bestimmen, wenn für Anlagen mit engem räumlichen oder Anlagen mit betriebstechnischem und organisatorischem Zusammenhang die örtliche und sachliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet ist. Andere Vorschriften zur Bestimmung der zuständigen Behörden bleiben unberührt."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Ermächtigung zur Bestimmung der zuständigen Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes auf die jeweils zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist die für den Vollzug der Rechtsvorschriften dieser Verordnung jeweils zuständige Behörde, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind. |
" § 3 Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen, soweit nicht in Anlage 2 andere Stellen für die Verfolgung und Ahndung der dort aufgeführten Ordnungswidrigkeiten als zuständig bestimmt sind." |
5. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
(Stand: 21.02.2022)
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