Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Inklusionsgrundsätzegesetzes Nordrhein-Westfalen (IGG NRW)
- Stärkung der Beschlüsse des Inklusionsbeirates
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 25. März 2022
(GV. NRW. Nr. 18 vom 14.04.2022 S. 414)
Artikel 1
Änderung des Inklusionsgrundsätzegesetzes
Das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen ( IGG NRW) vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), zuletzt geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Entscheidungen werden mit der Mehrheit der stimmberechtigen Mitglieder getroffen.".
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Inklusionsbeirates durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen. | "Die Geschäftsordnung des Inklusionsbeirates wird nach Beschlussfassung durch den Inklusionsbeirat durch das den Vorsitz führende Ministerium erlassen." |
2. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter "beginnend mit der nächsten Legislaturperiode jeweils" gestrichen und die Wörter "zur Mitte" durch das Wort "in" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 220774
ENDE |
(Stand: 21.04.2022)
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