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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes und weiterer Gesetze
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. Mai 2023
(GV.NRW Nr. 17 vom 13.06.2023 S. 316)



Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

Das Landespersonalvertretungsgesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort statt. Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

  1. vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,
  2. nicht mindestens ein Viertel der Mitglieder des Personalrats oder die Mehrheit der Mitglieder einer Gruppe binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht und
  3. der Personalrat geeignete organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 37 Absatz 1 Satz 3 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt."

2. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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(3) Längstens bis zum 30. Juni 2023 gilt abweichend, dass Beschlüsse auch wirksam sind, wenn sie mittels Umlaufverfahren oder elektronischer Abstimmung erfolgt sind. "(3) Personalratsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2."

3. § 37 Absatz 1 Satz 4

Erfolgt eine Beschlussfassung des Personalrats gemäß § 33 Absatz 3, stellt die vorsitzende Person vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Personalratsmitglieder fest und trägt sie in die Anwesenheitsliste ein.

wird aufgehoben.

4. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Der Personalrat kann die Personalversammlung oder die Teilversammlung im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle mittels Videokonferenz in digitaler Form oder hybrid durchführen sowie in Nebenstellen oder Teile der Dienststelle übertragen. § 31 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung des Landesrichter- und Staatsanwältegesetzes

Das Landesrichter- und Staatsanwältegesetz vom 8. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 812), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Mitglieder der Richtervertretung, die gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 1."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 48 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Sitzung kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Mitglieder oder Teilnahmeberechtigter mittels Video- oder Telefonkonferenz gemäß § 51 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes durchgeführt werden, wenn keine der gemeinsam beteiligten Vertretungen binnen einer von der vorsitzenden Person zu bestimmenden Frist gegenüber der vorsitzenden Person widerspricht."

b) Die neuen Sätze 10 und 11

Abweichend von Satz 6 ist bis zum 30. Juni 2023 eine Beschlussfassung auch im Umlaufverfahren oder durch elektronische Abstimmung zulässig. Anwesenheit im Sinne von § 21 Absatz 1 und 2 kann bis zum 30. Juni 2023 auch durch Telefon- oder Videokonferenzen hergestellt bzw. ersetzt werden.

werden aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

In § 3 Absatz 2 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1072) geändert worden ist, werden die Wörter "Satz 2 letzter Satzteil" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 231173

ENDE

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