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Änderungstext
LDiszNOG - Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes
Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 22.11.2004 S. 624)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Disziplinargesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war. | "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war." |
2. In § 25a Abs. 4 und 5 Buchstabe d werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
3. In § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:
alt | neu |
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. | "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen." |
5. In § 34 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
alt | neu |
1. Ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder | "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder". |
6. In § 34 Abs. 4 wird als Satz 2 eingefügt:
"Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären."
(3) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.
gestrichen.
7. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "förmliche" gestrichen.
7a. § 78e Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bis zum 31. Dezember 2004 kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. | "Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden." |
8. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
9. In § 102e Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 119 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
10. In § 102g Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 11 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.
10a. In § 104 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:
"Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen."
11. In § 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "eines Disziplinargerichts" durch die Wörter "einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen" ersetzt.
12. In § 110 Abs. 1 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:
alt | neu |
b) nach § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, |
(Stand: 16.06.2018)
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