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Regelwerk

Änderungstext

LDiszNOG - Gesetz zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechtes

Vom 16. November 2004
(GVBl. Nr. 40 vom 22.11.2004 S. 624)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Disziplinargesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)

- eingefügt -

 

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

alt neu
(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte in einem Disziplinarverfahren aus dem Dienst entfernt oder zum Verlust der Versorgungsbezüge verurteilt worden war.  "(2) Eine Ernennung kann zurückgenommen werden, wenn nicht bekannt war, dass gegen den Ernannten in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden war."

2. In § 25a Abs. 4 und 5 Buchstabe d werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

3. In § 25b Abs. 4 Buchstabe e werden die Wörter "der Disziplinarordnung" durch die Wörter "des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

4. In § 30 Abs. 1 Satz 1 erhält Nummer 3 folgende Fassung:

alt neu
3. Entfernung aus dem Dienst nach der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.  "3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach dem Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen."

5. In § 34 Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

alt neu
1. Ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, oder  "1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte, oder".

6. In § 34 Abs. 4 wird als Satz 2 eingefügt:

"Der Sachverhalt ist entsprechend der §§ 21 bis 30 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen aufzuklären."

6a. In § 46 wird der Absatz 3

(3) Von der Möglichkeit nach Absatz 1 darf nur bis zum 31. Dezember 2004 Gebrauch gemacht werden.

gestrichen.

7. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "förmliche" gestrichen.

7a. § 78e Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Bis zum 31. Dezember 2004 kann Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 bereits nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres bewilligt werden. "Urlaub nach Absatz 1 Nr. 2 kann bereits nach Vollendung des 50. Lebensjahres bewilligt werden." 

8. In § 83 Abs. 3 werden die Wörter "die Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter "das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

9. In § 102e Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter " § 119 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 16 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

10. In § 102g Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 werden die Wörter " § 11 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen" durch die Wörter " § 10 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen" ersetzt.

10a. In § 104 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Zur Erprobung neuer Beurteilungsmodelle kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium zeitlich befristete Ausnahmen von den Sätzen 2 und 3 zulassen."

11. In § 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "eines Disziplinargerichts" durch die Wörter "einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen" ersetzt.

12. In § 110 Abs. 1 erhält Nummer 1 Buchstabe b folgende Fassung:

alt neu
b) nach § 9 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie § 11 Abs. 3 Satz 1 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen,

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