Änderungstext
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen
HRWG - Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz
Vom 30. November 2004
(GVBl. Nr. 45 vom 17.12.2004 S. 752)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
....
Artikel 5
Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
LBG - Landesbeamtengesetz
Das Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 814), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt XIII 3. wie folgt gefasst:
"3. Juniorprofessoren
203".
2. Es werden folgende Überschriften eingefügt:
Zu § 199 "Anwendung der Vorschriften des Landesbeamtengesetzes".
Zu § 200 "Staatsangehörigkeit, Erholungsurlaub".
Zu § 201 "Arten und Verlängerung des Beamtenverhältnisses".
Zu § 202 "Sonderregelungen".
Zu § 206 "Nebentätigkeit".
Zu § 207 "Verwaltungsverordnungen".
Zu § 223 "Rechtsstellung der von Änderungen nicht erfassten Beamten".
Zu § 224 "Besitzstandswahrung bei der Entpflichtung".
3. § 199 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistenten, Oberassistenten, Oberingenieure" durch das Wort "Juniorprofessoren" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Professoren" die Wörter "sowie Juniorprofessoren" eingefügt.
4. In § 200 Abs. 1 werden die Wörter "Hochschuldozenten, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten, Oberassistenten oder Oberingenieure" durch die Wörter "Juniorprofessoren oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter" ersetzt.
5. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Urlaub für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung, | "3. Urlaub für eine wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche, künstlerische oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,". |
bb) Nummer 4
4. Urlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 des Hochschulrahmengesetzes bis zum 3. Oktober 1994,
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden Nummern 4 und 5.
dd) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. Urlaub nach den Regelungen über den Mutterschutz und die Elternzeit, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist. | "5. Inanspruchnahme von Elternzeit nach den Regelungen über die Elternzeit oder Beschäftigungsverbot nach den Regelungen über den Mutterschutz in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist." |
b) Die Sätze 6 bis 8 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 5 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. | "Eine Verlängerung darf den Umfang des Urlaubs, der Freistellung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 4 Nr. 1 bis 3 und des Satzes 5 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. Mehrere Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 1 bis 4 und Satz 5 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Verlängerungen nach Satz 4 Nr. 5 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten." |
6. In § 202 Abs. 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Ernennung" die Wörter "zum Präsidenten oder" eingefügt.
7. Zu Abschnitt XIII 3. wird die Überschrift wie folgt gefasst: "3. Juniorprofessoren".
8. § 203 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 203
(1) Die Hochschuldozenten werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Dauer der Berufung richtet sich nach § 52 Abs. 5 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Für eine darüber hinausgehende Verlängerung gilt § 201 Abs. 2 Sätze 3 bis 8 entsprechend. Eine erneute Berufung als Hochschuldozent ist ausgeschlossen. § 44 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung; mit Ablauf der Amtszeit ist der Beamte entlassen. Im Falle des § 52 Abs. 5 Satz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird der Hochschuldozent in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. (2) Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind auf die Hochschuldozenten nicht anzuwenden. § 202 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. |
" § 203 Juniorprofessoren |
(Stand: 16.06.2018)
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