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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung

Vom 4. Juli 2013
(GVBl. Nr. 11 vom 12.07.2013 S. 271)



Aufgrund des § 64 Satz 1 N r. 2 und des § 79 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
gültig ab 01.08.2013

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2008 (GVBl. S. 45), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

1.gültig ab 1. Januar 2014   § 7

  § 7 Bemessungsgrundlage

Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter, das der Beamte im laufenden Urlaubsjahr erreicht.

wird gestrichen.

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a)gültig ab 1. Januar 2014: Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist,
  1. bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
  2. bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage,
  3. nach vollendetem 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
"(1) Der jährliche Erholungsurlaub beträgt für Beamte, deren durchschnittliche Wochenarbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage. Abweichend von Satz 1 beträgt der jährliche Erholungsurlaub für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 27 Arbeitstage."

b) In Absatz 5 Nr. 2 wird die Verweisung " § 80 a Abs. 4 LBG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 der Arbeitszeitverordnung (ArbZVO) und § 6a der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung" ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "Urlaub, der wegen Dienstunfähigkeit nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden konnte, verfällt mit Ablauf des 31. März des darauffolgenden Jahres."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Dienstbezüge" die Worte "oder bei Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote" eingefügt und die Worte "dessen Beendigung" durch die Worte "Beendigung dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach den Worten "eines Urlaubs ohne Dienstbezüge" die Worte "oder vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote" eingefügt und die Worte "des Urlaubs ohne Dienstbezüge" durch die Worte "dieses Urlaubs ohne Dienstbezüge oder dieser Schutzfristen" ersetzt.

4. In § 18 Abs. 4 wird die Verweisung " § 80a Abs. 4 LBG" durch die Verweisung " § 5 Abs. 3 ArbZVO" ersetzt.

5. In § 19a Abs. 1 wird nach der Angabe " § 15 Abs. 1" die Angabe "und 1 a" und werden nach dem Klammerzusatz ,(BGBl. I S. 2748)" die Worte ", zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254)," eingefügt.

6. In § 19c Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Eine vorzeitige Beendigung zum Zwecke der" durch die Worte "Die Elternzeit kann zur" und die Worte "ist nicht zulässig" durch die Worte "auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Beamtin dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen" ersetzt.

7. In § 19d Abs. 3 wird die Verweisung " §§ 38, 39 und 42 Abs. 2 Satz 2 LBG" durch die Verweisung " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 LBG" ersetzt.

8. § 22 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640) in der jeweils geltenden Fassung oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten auf Probe und auf Widerruf Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer eines Jahres zu gewähren, wenn dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

" § 22 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung ist Beamten Urlaub unter Wegfall der Dienstbezüge bis zur Dauer von 24 Monaten zu gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

9. § 31 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

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