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Regelwerk
Änderungstext

Erste Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 23. Juli 2014
(GVBl. Nr. 12 vom 08.08.2014 S. 147)



Aufgrund des § 66 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359), BS 2030-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

Artikel 1

Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 199), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157), BS 2030-1-50, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender neue Satz 3 wird eingefügt:

"Die Einkunftsgrenze des Satzes 2 Nr. 2 gilt auch bei vor dem 1. Januar 2012 eingegangenen Ehen oder Lebenspartnerschaften, wenn der Beihilfeanspruch erst nach dem 1. Januar 2012 entstanden ist."

b) Im bisherigen Satz 3 werden die Worte "diese Beträge" durch die Worte "die Beträge des Satzes 2" ersetzt.

2. § 6 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, wird bei der Person berücksichtigt, die den kinderbezogenen Zuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen oder vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält oder die sachlichen Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt. "Ein Kind, das bei mehreren beihilfeberechtigten Personen berücksichtigungsfähig ist, ist bei der Person zu berücksichtigen, die den kinderbezogenen Anteil des Familienzuschlages nach dem Landesbesoldungsgesetz oder entsprechenden bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erhält. Erhält keine beihilfeberechtigte Person den Familienzuschlag nach Satz 1, ist das Kind bei der Person zu berücksichtigen, die dem Familienzuschlag vergleichbare Vergütungsbestandteile erhält, im Übrigen bei der Person, die die sachlichen Voraussetzungen für den Familienzuschlag erfüllt."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zum 2,3-fachen Gebührensatz der Gebührenordnung für Ärzte vergleichbarer ärztlicher Leistungen. "Aufwendungen für heilpraktische Leistungen sind angemessen bis zu den in der Anlage 5 genannten Beträgen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte "sowie deren Zusammenschlüsse" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort "gesetzliche" die Worte "andere Beihilfeträger des Bundes und der Länder sowie" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Standarttarif" durch das Wort "Standardtarif" ersetzt.

d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 7 und 8 werden angefügt:

"7. Aufwendungen als Folge medizinisch nicht indizierter Maßnahmen, insbesondere ästhetischer Operationen, Tätowierungen oder Piercings und

8. Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für die sie einen Anspruch auf Heilfürsorge haben; § 9 Abs. 1 bleibt unberührt."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Abweichend von Satz 1 gilt dies in den Fällen der Heilfürsorge nur, wenn für die beihilfefähigen Aufwendungen keine Leistungen nach bundes- oder landesrechtlichen Heilfürsorgebestimmungen zustehen."

b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Verweisung " § 98 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 6 und § 145 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1a," durch die Verweisung " § 72 Abs. 1 LBG" ersetzt.

5. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. die telemedizinische Betreuung (Telemonitoring) von beihilfeberechtigten Personen oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit chronischer Herzinsuffizienz".

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
Zahntechnische Leistungen "Zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie zahntechnische Leistungen".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Aufwendungen für zahnärztliche Untersuchungen und Behandlungen sind grundsätzlich beihilfefähig; die Absätze 2 und 3 sowie die §§ 13 bis 16 schränken die Beihilfefähigkeit bestimmter zahnärztlicher und zahntechnischer Leistungen ein."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

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