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Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2015/2016
(LBVAnpG 2015/2016)
- Rheinland-Pfalz -
Vom 18. August 2015
(GVBl. Nr. 9 vom 21.08.2015 S. 201)
Artikel 1
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2015
...
Artikel 2
Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2016
...
Artikel 3
Weitere Änderungen des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 158 -), zuletzt geändert durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes, BS 2032-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 65 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach den Worten " Anlage 13" die Worte "in der Fassung vom 1. Juli 2013" eingefügt.
2. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 3.
3. Die Anlagen 6 bis 12 erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
4. Die Anlagen 6 bis 11 erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
5. Die Anlagen 12 und 13 werden gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157 - 208 -), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBl. S. 90), BS 2032-2, wird wie folgt geändert:
gültig ab 01.März 2015
1. Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 er hält die aus der Anlage 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
alt | neu |
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,34 Euro.
(2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,78 Euro. |
Zuschläge nach §§ 66 bis 69
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
(3) Der Kinderzuschlag nach § 67 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 erfüllt waren,
(4) Der Pflegezuschlag nach § 68 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege von
(5) Der Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Abs. 3 beträgt für den Monat der nicht erwerbsmäßigen Pflege die Hälfte der in Absatz 4 genannten Beträge, höchstens jedoch 0,81 Euro. |
gültig ab 1. März 2016
2. Die Anlage mit den Zuschlägen nach den §§ 66 bis 69 erhält die aus der Anlage 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.
alt | neu |
Zuschläge nach §§ 66 bis 69
(1) Der Kindererziehungszuschlag nach § 66 Abs. 1 beträgt für jeden Monat der Kindererziehungszeit 2,41 Euro. (2) Der Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 66 Abs. 6 beträgt für jeden angefangenen Monat, in dem die darin genannten Voraussetzungen erfüllt waren,
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(Stand: 16.06.2018)
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