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Regelwerk

Änderungstext

Achtzehntes Landesgesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -

Vom 22. Dezember 2015
(GVBl. Nr. 17 vom 29.12.2015 S. 529)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes Rheinland-Pfalz

Das Abgeordnetengesetz Rheinland-Pfalz vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 587), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 331), BS 1101-4, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2940)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434)" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 5.812,37 EUR."

b) In Absatz 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

alt neu
"Bei der Entschädigung nach Absatz 1 beträgt er 5.796,44 EUR. Bei der Entschädigung nach Absatz 2 beträgt er 11.592,89 EUR für den Präsidenten und die Fraktionsvorsitzenden sowie 8.694,67 EUR für die Vizepräsidenten."

3. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird die Zahl "281,21" durch die Zahl "310" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Die Anrechnung der Einkünfte und Bezüge nach Absatz 2 erfolgt monatsbezogen. Werden sie nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist ein Zwoelftel der Einkünfte oder Bezüge des Kalenderjahres anzusetzen. Soweit die Einkünfte nur durch einen Steuerbescheid nachgewiesen werden können, sind bis zur Vorlage prüfungsfähiger Unterlagen angemessene monatliche Abschlagszahlungen auf das Übergangsgeld zu gewähren."

c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(7) Absatz 2 ist nicht auf Leistungen nach dem Sonderzahlungsgesetz eines Landes, entsprechende Leistungen aufgrund tariflicher Regelungen oder vertraglicher Vereinbarungen anzuwenden; Unfallausgleich, steuerfreie Aufwandsentschädigung, Urlaubsgeld und einmalige Zahlungen bleiben außer Betracht."

5. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"(3) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag bei Beamten und Richtern des Landes Rheinland-Pfalz auf Antrag als Dienstzeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 Landesbeamtenversorgungsgesetz berücksichtigt. Personen, deren Anspruch auf Versorgung sich nach dem Versorgungsrecht des Bundes oder eines anderen Landes richtet, erhalten keine Versorgungsabfindung nach Absatz 1, soweit die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag als Dienstzeit im Sinne des jeweils geltenden Versorgungsrechts berücksichtigt wird."

6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und 3 wird das Wort "dritthöchsten" jeweils durch das Wort "vierthöchsten" ersetzt.

b) In Satz 7 wird die Angabe "Satz 6" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.

7. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Verweisung " § 75 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3, 5 und 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

8.

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