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Änderungstext
Viertes Landesgesetz zur Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 27. Januar 2022
(GVBl. Nr. 3 vom 01.02.2022 S. 22)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch die Artikel 9 und 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. In Satz 5 Halbsatz 1 wird nach dem Wort "Beschlüsse" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.
2. In Satz 6 wird nach dem Wort "Beschlussfassungen" die Angabe "bis zum 31. März 2023" eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Landesgesetzes zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften
Das Landesgesetz zur Änderung kommunalrechtlicher und dienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), wird wie folgt geändert:
Artikel 10
Weitere Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 9 dieses Gesetzes, BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
§ 31 Abs. 1 Satz 5 bis 10
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht. Bei der Video- und Telefonkonferenz darf der Personalrat nur vorhandene Einrichtungen einsetzen, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind, und hat geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, die eine Kenntnisnahme Dritter vom Inhalt der Sitzung verhindern. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend. § 37 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende vor Beginn der Beratung die zugeschalteten Mitglieder feststellt und in die Anwesenheitsliste einträgt.
wird gestrichen.
wird gestrichen.
2. Artikel 10 am 1. März 2022,
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ID: 220196
ENDE |
(Stand: 16.03.2022)
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