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Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und des Landesrichtergesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Dezember 2024
(GVBl. Nr. 30 vom 30.12.2024 S. 469)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes
Das Landespersonalvertretungsgesetz in der Fassung vom 24. November 2000 (GVBl. S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2024 (GVBl. S. 373), BS 2035-1, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Vereinigung der Arbeitgeber zu verlinken."
2. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "neun" ersetzt.
3. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Mehrheitswahl" durch das Wort "Personenwahl" ersetzt.
4. In § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Wiederholungswahl" jeweils durch das Wort "Neuwahl" ersetzt.
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:
"(3) Soweit im Falle des Absatzes 2 Nr. 6 mehrere Dienststellen zu einer neuen Dienststelle zusammengelegt werden, führen die bisherigen Personalräte die Geschäfte gemeinsam weiter, bis der neue Personalrat gewählt ist, längstens jedoch für die Dauer eines Jahres. Die Anberaumung und Leitung der ersten Sitzung der bisherigen Personalräte obliegt der oder dem Vorsitzenden des Personalrats der aufgelösten Dienststelle mit dem größten Beschäftigtenstand. In dieser Sitzung sind der Vorsitz, die Stellvertretung und die Geschäftsführung festzulegen. Der gemeinsame Personalrat hat innerhalb einer Frist von drei Wochen seit Bildung der neuen Dienststelle den Wahlvorstand zu bestellen."
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden Absätze 4 bis 6.
6. In § 23 Abs. 1 Nr. 1 wird das Wort "Wahlzeit" durch das Wort "Amtszeit" ersetzt.
7. In § 26 Satz 7 werden nach den Worten ", die die" die Worte "größte oder" eingefügt.
8. In § 28 Abs. 2 wird nach dem Wort "gehören" der Klammerzusatz "(gemeinsame Ausschüsse)" eingefügt.
9. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Beschlüsse des Personalrats können nur in einer Personalratssitzung gefasst werden. | "Die Beschlüsse des Personalrats werden in einer Personalratssitzung gefasst, die in der Regel als Präsenzsitzung in Anwesenheit seiner Mitglieder vor Ort stattfindet." |
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse bis zum 30. Juni 2025 im schriftlichen Verfahren fassen lassen; § 55 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. | "Die oder der Vorsitzende des Personalrats kann Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Verfahren fassen lassen sowie Sitzungen und Beschlussfassungen vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Personalratsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht." |
cc) Satz 6
Ferner kann sie oder er Sitzungen und Beschlussfassungen bis zum 30. Juni 2025 mittels Video- oder Telefonkonferenz durchführen lassen, wenn dem nicht mindestens ein Drittel der Mitglieder innerhalb von drei Werktagen nach Bekanntgabe widerspricht.
wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Mitglied des Personalrats darf in Angelegenheiten, die seine persönlichen Interessen berühren, nicht beteiligt werden. Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, bei denen es aufseiten der Dienststelle mitgewirkt hat, die die Maßnahme trifft oder vorbereitet hat.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.
10. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
" § 31a Ausschluss von Beratung und Beschlussfassung
(1) Ein Mitglied des Personalrats ist ausgeschlossen von der Beratung und Beschlussfassung
(Stand: 02.01.2025)
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