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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Urlaubsverordnung, der Arbeitszeitverordnung und der Nebentätigkeitsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. Februar 2025
(GVBl. Nr. 3 vom 28.02.2025 S. 65)


Aufgrund des § 73 Abs. 1 Satz 1, des § 79 und des § 86 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der Urlaubsverordnung

Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 17. März 1971 (GVBl. S. 125), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Juni 2024 (GVBl. S. 187), BS 2030-1-2, wird wie folgt geändert:

Nach § 16 wird folgender neue § 17 eingefügt:

" § 17 Zusatzurlaub bei besonderen Belastungen

Soweit Beamte während eines Urlaubsjahres ständig über einen Zeitraum von mehr als sechs Kalendermonaten überwiegend mit der Inaugenscheinnahme, Auswertung und Bewertung kinder- oder jugendpornografischer Inhalte (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) beschäftigt sind, erhalten sie zwei Arbeitstage Zusatzurlaub. Für jeden weiteren Zeitraum von drei Kalendermonaten Dienstleistung nach Satz 1 erhöht sich der Anspruch um einen weiteren Arbeitstag Zusatzurlaub. Als überwiegend ist eine Beschäftigung anzusehen, die durchschnittlich mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht."

Artikel 2
Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Arbeitszeitverordnung vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. April 2022 (GVBl. S. 133), BS 2030-1-3, wird wie folgt geändert:

Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

" § 14a Erprobung von Langzeitkonten

(1) Mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde kann die Dienststelle bis zum 31. Dezember 2033 Langzeitkonten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erproben, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Langzeitkonten sind personenbezogene Arbeitszeitkonten. Sie dienen dem langfristigen Ansparen von Zeitguthaben (Ansparphase), die für zusammengefasste Freistellungszeiten (Entnahmephase) verwendet werden können. Sie werden unabhängig von sonstigen Zeitkonten und vom jeweils zur Anwendung kommenden Arbeitszeitmodell geführt. Die Führung eines Langzeitkontos ist nicht zulässig für

  1. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, auf Probe oder auf Zeit,
  2. Beamtinnen und Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können und
  3. Beamtinnen und Beamte, solange sie eine Teilzeitbeschäftigung nach § 5 Abs. 3 ausüben.

(2) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten können

  1. pro Kalenderwoche bis zu zwei Stunden des Zeitguthabens, das nach Errichtung des Langzeitkontos auf einem nach § 12 eingerichteten Gleitzeitkonto entstanden ist, und
  2. einmalig bis zu insgesamt 200 Stunden des Zeitguthabens, das bei Errichtung des Langzeitkontos auf einem nach § 12 eingerichteten Gleitzeitkonto oder auf einem Mehrarbeitskonto (§ 73 Abs. 2 LBG) besteht,

auf das Langzeitkonto übertragen werden. Mit Errichtung der Langzeitkonten sind Einzelheiten zum Verfahren, insbesondere zu Form und Fristen der Antragstellung, zu bestimmen. Abweichend von § 12 Abs. 5 Satz 3 kann der Abrechnungszeitraum einmalig verlängert werden, längstens jedoch um ein Jahr.

(3) Das angesparte Zeitguthaben darf bei vollzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten 1.040 Stunden nicht überschreiten. Bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten verringert sich das maximal zulässige Zeitguthaben des Langzeitkontos entsprechend dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Entstehen durch eine Verringerung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit Überschreitungen des maximal zulässigen Zeitguthabens des Langzeitkontos, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch Entnahmen nach Absatz 5 auszugleichen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten sind über den Stand des Zeitguthabens des Langzeitkontos regelmäßig und auf Antrag jederzeit zu unterrichten.

(5) Der Ausgleich des angesparten Zeitguthabens wird auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung dienstlicher Belange ausschließlich durch vollständige oder teilweise Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt. Während der Entnahmephase ruht die Ansparphase. Innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten darf die Dauer der Entnahmen insgesamt einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten. Eine zusammenhängende Entnahme von mehr als vier Wochen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden. Mehrarbeit nach § 73 Abs. 2 LBG ist vorrangig auszugleichen. In dem Zeitraum von einem Jahr vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (§ 37 LBG) soll eine Entnahme nicht kumulativ mit weiteren Dienstbefreiungen gewährt werden. Die Kombination mit einem Hinausschieben des Ruhestandsbeginns nach § 38 LBG ist ausgeschlossen.

(6) Der Antrag auf Entnahme kann aus dienstlichen Gründen abgelehnt werden. In diesem Fall ist in Abstimmung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zeitraum festzulegen, in dem eine Entnahme im beantragten Umfang möglich ist.

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