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SächsRKG - Sächsisches Reisekostengesetz
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter
- Sachsen -
Vom 12. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 23.12.2008 S. 866; 03.07.2013 S. 566; 18.12.2013 S. 970 13; 17.05.2023 S. 246 23)
§ 1 Geltungsbereich, Art der Reisekostenvergütung 23
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen für Dienstreisen (Reisekostenvergütung) der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Freistaates Sachsen und der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der in den Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter.
(2) Die Reisekostenvergütung umfasst
(3) Das Gesetz regelt ferner die Erstattung von
(4) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter eines Disziplinar- oder Dienstgerichtes erhalten für in dieser Funktion ausgeführte Dienstreisen Reisekostenvergütung nach diesem Gesetz.
(1) Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, von der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt.
(2) Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind.
(3) Die Dienstreise beginnt mit der Abreise von und endet mit der Ankunft an der Wohnung, es sei denn, sie beginnt oder endet an der Dienststätte oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort.
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung 23
(1) Die oder der Dienstreisende hat zur Erstattung von dienstlich veranlassten Auslagen Anspruch auf Reisekostenvergütung, soweit die Auslagen und die Dauer der Dienstreise zur Erledigung des Dienstgeschäftes notwendig waren. Dieser Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise bei der zuständigen Stelle schriftlich oder elektronisch erhoben wird. Diese kann bis zum Ablauf von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Erstattung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. Werden Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Zugang einer entsprechenden schriftlichen oder elektronischen Aufforderung vorgelegt, kann der Antrag auf Erstattung insoweit abgelehnt werden.
(2) Leistungen, welche die oder der Dienstreisende des Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhält, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen. § 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Bei Dienstreisen für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommene Nebentätigkeit besteht nach diesem Gesetz nur soweit Anspruch auf Reisekostenvergütung, wie nicht die Stelle, bei der die Nebentätigkeit ausgeübt wird, Auslagenerstattung für dieselbe Dienstreise zu gewähren hat. Dies gilt auch dann, wenn die oder der Dienstreisende gegenüber dieser Stelle auf die Auslagenerstattung verzichtet.
(4) Auf die Reisekostenvergütung und die Erstattung von Auslagen und Fahrtkosten nach § 1 Abs. 3 kann ganz oder teilweise verzichtet werden. Vor der Anordnung oder Genehmigung einer Dienstreise muss dies schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
Für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen notwendigen Fahrt- und Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet. Kosten der nächsthöheren Klasse werden erstattet, wenn dienstliche Gründe ihre Benutzung im Einzelfall erfordern. Fahrpreisermäßigungen sind zu berücksichtigen. Fahrt- und Flugkosten werden nicht erstattet, wenn ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel oder ein anderes unentgeltlich benutzt werden kann.
§ 5 Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung 23
(1) Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(Stand: 13.06.2023)
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