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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 4. November 2010
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 20.11.2010 S. 290)
Der Sächsische Landtag hat am 3. November 2010 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz ( SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 144), wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift wird das Referenzzeichen "*" für folgende Fußnote angefügt:
"*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2000/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EU Nr. L 180 S. 22) und der Richtlinie 2000/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EU Nr. L 303 S. 16)."
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
alt | neu |
Neuwahl bei Umorganisation von Dienststellen und Körperschaften | " § 32 Neuwahl bei Neubildung und Eingliederung von Dienststellen und Körperschaften". |
b) Die Angabe zu § 66 wird wie folgt gefasst:
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Ausbildungsbeirat | " § 66 (aufgehoben)". |
c) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Polizei | " § 68 Polizeivollzugsdienst". |
d) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten | " § 80 Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung". |
e) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beamten und in sonstigen allgemeinen Angelegenheiten | " § 81 Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung". |
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Angestellte beschäftigt werden oder die eine Tätigkeit ausüben, die in der Regel von Angestellten wahrgenommen wird. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in der Ausbildung zu einem Angestelltenberuf befinden. Dienstordnungsmäßige Angestellte der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände gelten als Angestellte. | "(3) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach ihrem Arbeitsvertrag als Arbeitnehmer beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch Beschäftigte, die sich in einer beruflichen Ausbildung für eine Arbeitnehmertätigkeit befinden." |
c) Absatz 4
(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Professoren," das Wort "Juniorprofessoren," eingefügt.
bb) In Nummer 5 wird nach der Angabe "(SächsGVBl.S. 276)" die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" angefügt.
4. In § 5 werden die Wörter ", Angestellten und Arbeiter" durch die Wörter "und Arbeitnehmer" ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Aufgabenbereiche oder Organisation" durch die Wörter "Aufgabenbereiche und Organisation" ersetzt.
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 24.05.2021)
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