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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung des Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitrechts und zur Änderung der Beurteilungsverordnung
- Sachsen -
Vom 16. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 901)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
SächsUrlMuEltVO - Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub, den Mutterschutz und die Elternzeit der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Beurteilungsverordnung
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die dienstliche Beurteilung der Beamten (Sächsische Beurteilungsverordnung - SächsBeurtVO) vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 26), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"4. das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Mitglieder des Rektorats dieser Hochschulen,".
Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikel 1 § 4 Abs. 1, welcher am Tage nach seiner Verkündung in Kraft tritt, am 1. Januar 2014 in Kraft.
( 2) Gleichzeitig treten
(Stand: 22.01.2021)
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