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Änderungstext
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Sachsen -
Vom 16. Oktober 2015
(SächsGVBl. Nr. 13 vom 30.10.2015 S. 514)
Auf Grund des § 77 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365) verordnet die Staatsregierung:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie folgt gefasst:
" § 25 Inanspruchnahme der Elternzeit".
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 und 1a des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge. | "(1) Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge." |
b) Die Absätze 2 und 3
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen, in Vollzeitpflege oder in Adoptionspflege genommenen Kind besteht der Anspruch bis zu drei Jahren seit der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume nach Satz 1 überschneiden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn dringende dienstliche Gründe entgegenstehen.(3) Die Elternzeit steht beiden Eltern zu; sie können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden. Eine Verteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte ist mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Die Elternzeit ist jedoch auf drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist auf die Elternzeit anzurechnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Adoptiveltern, Adoptivpflegeeltern und Vollzeitpflegeeltern.
werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2.
3. § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Inanspruchnahme, Vorzeitige Beendigung, Verlängerung
(1) Die Inanspruchnahme der Elternzeit ist sieben Wochen vor Beginn schriftlich zu erklären. In dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren die Elternzeit genommen wird. Nimmt die Mutter die Elternzeit im Anschluss an die Mutterschutzfrist, wird die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 16 Abs. 1 auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Wird die Elternzeit im Anschluss an einen Erholungsurlaub genommen, wird auch die Zeit des Erholungsurlaubes auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Der Dienstvorgesetzte bestätigt die Verteilung der Elternzeit schriftlich. (2) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 MuSchG oder an die Mutterschutzfrist anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig beantragen, kann er dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen. (3) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 24 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen abgelehnt werden. Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Dienstvorgesetzten vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll der Beamte dem Dienstvorgesetzten die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen. Die Elternzeit ist auf Antrag zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. (4) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes. |
(Stand: 22.01.2021)
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