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Regelwerk
Änderungstext

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
- Sachsen -

Vom 11. Dezember 2017
(SächsGVBl. Nr. 19 vom 30.12.2017 S. 661)



Auf Grund des § 77 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) und des § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), der durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 679) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 77 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes verordnet die Staatsregierung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Die Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 901), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Oktober 2015 (SächsGVBl. S. 514) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 18 und 19 wie folgt gefasst:

alt neu
§ 18 Arbeitsbedingungen, Stillzeit

§ 19 Mehrarbeit, Nachtdienst und Sonn- und Feiertagsarbeit

" § 18 Weiterer arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz, Ruheräume

§ 19 Weitere Gesundheitsschutzbestimmungen".

2. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 3 und 4

(3) Während ihrer Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 bis 3 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetzes - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246, 2261) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beschäftigt werden.

(4) Die §§ 4 und 5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 3.

3. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Diese Frist verlängert sich bei Frühgeburten und bei Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen worden ist. "Diese Frist verlängert sich auf zwölf Wochen:
  1. bei Frühgeburten,
  2. bei Mehrlingsgeburten,
  3. wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 25a des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ärztlich festgestellt wird ."

bb) Die Sätze 3 und 4

Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.

werden aufgehoben.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Mutterschutzfrist zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 15 Absatz 2 nicht in Anspruch genommen worden ist."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Beim Tode ihres Kindes kann die Beamtin auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wiederbeschäftigt werden, wenn sich aus dem ärztlichen Zeugnis keine Bedenken hiergegen ergeben. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 5" durch die Angabe " § 15 Absatz 3" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in § 15 Abs. 3 und 4 genannten Arbeiten herangezogen werden. § 15 Abs. 5 gilt entsprechend. "(4) Solange eine Beamtin stillt, gilt § 15 Absatz 3 entsprechend."

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Eine Beamtin kann während eines Vorbereitungsdienstes, einer Aufstiegs- oder einer Qualifizierungsmaßnahme bereits in der Mutterschutzfrist tätig werden, wenn sie dies ausdrücklich verlangt. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden."

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "mutmaßliche" durch das Wort "voraussichtliche" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 wird das Wort "mutmaßlichen" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.

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