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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung beamten-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Verbeamtung von Lehrkräften im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 11. Dezember 2018
(SächsGVBl. Nr. 17 vom 20.12.2018 S. 714)



Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) und Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Altersgrenze für die Berufung " § 7 Altersgrenzen für die Berufung".

b) Nach der Angabe zu § 144 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 144a Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst".

2. In § 4 Absatz 4 werden die Wörter "einer amts- oder polizeiärztlichen Untersuchung" durch die Wörter "der Untersuchung eines Amtsarztes, Polizeiarztes, anderen beamteten Arztes oder in Ausnahmefällen eines nicht beamteten Facharztes" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Altersgrenze für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine von Satz 1 nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden. Die oberste Dienstbehörde kann mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen Ausnahmen von Satz 1 und von der Rechtsverordnung nach Satz 2 zulassen. § 48 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630)geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter.

" § 7 Altersgrenzen für die Berufung

(1) In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer das 42. Lebensjahr vollendet hat. Abweichend von Satz 1 kann für einzelne Beamtengruppen durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine nach oben abweichende Altersgrenze, höchstens jedoch das vollendete 52. Lebensjahr, festgelegt werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann in besonders begründeten Fällen, insbesondere des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2, Ausnahmen von den Altersgrenzen nach Absatz 1 zulassen, die für Staatsbeamte der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bedürfen. Die Altersgrenzen können durch Ausnahmen nach Satz 1 infolge des Nachteilsausgleichs in den Fällen des § 12 Absatz 1 Satz 1 und des § 27 Absatz 7 Satz 2 höchstens um insgesamt fünf Jahre erhöht werden. Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

  1. Beamte auf Zeit,
  2. den Wechsel zwischen einem Richterverhältnis und einem Beamtenverhältnis als Staatsbeamter,
  3. die Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe, wenn der Bewerber bereits Beamter ist, und
  4. einen Dienstherrenwechsel in den Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 26. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 265) oder einer entsprechenden Regelung."

4. In § 18 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "höheren Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen" durch die Wörter "Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst" ersetzt.

5. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einem Facharzt" durch die Wörter "einem nicht beamteten Facharzt" ersetzt.

6. § 118 Absatz 1 Satz 2

Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 115 zulässig.

wird aufgehoben.

7. In § 51 Absatz 1, § 53 Absatz 1 Satz 1 und § 138 Absatz 2 werden jeweils die Wörter "eines Facharztes" durch die Wörter "eines nicht beamteten Facharztes" ersetzt.

8. Nach § 144 wird folgender § 144a eingefügt:

" § 144a Beamte der Laufbahn der Fachrichtung Bildung und Kultur mit dem fachlichen Schwerpunkt Bildungsdienst

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