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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
- Sachsen -

Vom 5. Juli 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.07.2024 S. 600 EU)


In Bearbeitung

Der Sächsische Landtag hat am 12. Juni 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sächsische Personalvertretungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2018 (SächsGVBl. S. 570), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 7 Dienststellenleiter " § 7 Dienststellenleitung".

b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Weiterbeschäftigung Auszubildender " § 9 Datenschutz".

c) Vor der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung".

d) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 22 Bestellung des Wahlvorstands durch den Dienststellenleiter " § 22 Bestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung".

e) Die Angabe zur Überschrift des Teils 3 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 3
Geschäftsführung
"Abschnitt 2
Geschäftsführung".

f) Die Angabe zur Überschrift des Teils 4 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 4
Rechtsstellung
"Abschnitt 3
Rechtsstellung".

g) Die Angabe zur Überschrift des Teils 5 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 5
Personalversammlung
"Teil 3
Personalversammlung".

h) Die Angabe zur Überschrift des Teils 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 6
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
"Teil 4
Stufenvertretung und Gesamtpersonalrat".

i) Die Angabe zur Überschrift des Teils 7 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 7
Besondere Vertretungen
"Teil 5
Besondere Vertretungen".

j) Vor der Angabe zu § 58 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 1
Jugend- und Auszubildendenvertretungen".

k) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretung " § 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen".

l) Vor der Angabe zu § 67 wird folgende Angabe eingefügt:

"Abschnitt 2
Sonstige besondere Vertretungen".

m) Die Angabe zu § 70 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 70 Staatsbetrieb Sachsenforst " § 70 (aufgehoben)".

n) Die Angabe zur Überschrift des Teils 8 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 8
Beteiligung der Personalvertretungen
"Teil 6
Beteiligung der Personalvertretungen".

o) Die Angabe zur Überschrift des Teils 9 wird durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 9
Gerichtliche Entscheidung
"Teil 7
Gerichtliche Entscheidung".

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(Stand: 07.08.2024)

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