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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

SbStG - Selbstbestimmungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung
Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch

- Schleswig-Holstein -

Vom 17. Juli 2009
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2009 S. 402; 17.12.2010 S. 789; 29.03.2022 S. 506; 30.05.2023 S. 279 23)
Gl.-Nr.: B 2170-2



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient der Verwirklichung der Rechte von volljährigen Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen auf

  1. Wahrung und Förderung ihrer Selbständigkeit, Selbstbestimmung, der Selbstverantwortung, der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft,
  2. Schutz ihrer Würde und Privatheit, körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie ihrer Interessen und Bedürfnisse vor Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und sprachlichen Herkunft sowie ihrer sexuellen Identität,
  3. Sicherung einer Qualität des Wohnens, der Pflege und der Betreuung und Assistenz, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht,
  4. Wahrung ihrer Interessen als Verbraucherinnen und Verbraucher,
  5. Einhaltung der den Trägern von Diensten und Einrichtungen ihnen gegenüber obliegenden Pflichten.

Bei der Auslegung der Vorschriften dieses Gesetzes und bei der Ausübung von Ermessen ist zu beachten, dass diese Rechte möglichst weitgehend verwirklicht werden.

§ 2 Grundsätze der Stärkung von Selbstbestimmung und Schutz

(1) Der Umfang staatlich gewährleisteten Schutzes für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen richtet sich nach dem Grad ihrer Abhängigkeit, der sich aus der Wohn-, Pflege- und Betreuungs- oder Unterstützungssituation ergibt. Dabei ist Art und Umfang der Inanspruchnahme von Leistungen der Pflege, der Betreuung und Assistenz oder der hauswirtschaftlichen Versorgung und der vertraglichen Gestaltung der Wohn- und Dienstleistungsverhältnisse zu berücksichtigen.

(2) Träger von Wohnformen nach § 7 und § 8 sowie Anbieter von Leistungen der Pflege und Betreuung und Assistenz haben sich für die Begleitung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen durch An- und Zugehörige und bürgerschaftlich Engagierte zu öffnen und sollen deren Mitwirkung ermöglichen.

(3) Öffnung, Begleitung und Mitwirkung in den stationären Einrichtungen nach § 7 Absatz 1 und den diesen gleichgestellten Wohnformen nach § 7 Absatz 1a sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und den Schutz für Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen stärken. Bei Entscheidungen nach §§ 11 und 21 ist das Maß der Umsetzung von Öffnung, Begleitung und Mitwirkung zu berücksichtigen.

(4) Zur Umsetzung des Gesetzeszwecks unterstützt das Land insbesondere familiäres und bürgerschaftliches Engagement durch Information, Beratung und Förderung geeigneter Maßnahmen.

(5) Dieses Gesetz soll auch zur Sicherung der entsprechenden Rechte nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) und der Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen beitragen. Auf das Übereinkommen und die Charta ist in den Versorgungsformen nach §§ 7 und 8 durch Aushang hinzuweisen und sie sind auf Anfrage unentgeltlich zugänglich zu machen. Die Zugänglichmachung ist in Form und Verständlichkeit auf die jeweilige Zielgruppe abzustimmen.

Abschnitt II
Auskunft und Beratung

§ 3 Auskunft und Beratung

(1) Für eine umfassende Auskunft und Beratung der Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderungen fördert das Land unbeschadet der bestehenden Beratungsstellen Angebote einer neutralen Auskunft und Beratung mit einer landesweiten oder auf einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt bezogenen Ausrichtung.

(2) Die zuständigen Behörden informieren und beraten

  1. die Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 und den diesen gleichgestellten Wohnformen im Sinne des § 7 Absatz 1a sowie die Beiräte und Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher nach § 16 Absatz 1 und 4 über ihre Rechte und Pflichten,
  2. Angehörige, bürgerschaftlich Engagierte und andere Personen, die sich über Versorgungsformen im Sinne der §§ 7 bis 9 sowie über die Rechte und Pflichten der Träger oder Nutzerinnen und Nutzer solcher Versorgungsformen informieren wollen,
  3. Personen und Träger, die die Schaffung von Versorgungsformen im Sinne der §§ 7 bis 9 anstreben oder solche bereits führen, bei der Planung und dem Betrieb.

§ 4 Beratung und Hilfen in besonderen Fällen

Für akuten Beratungsbedarf, bei Belastungssituationen oder bei Gewalt in der Pflege oder in der Betreuung und Assistenz soll unbeschadet der Möglichkeit, sich an die zuständige Behörde zu wenden, ein landesweites Krisentelefon vorgehalten werden.

§ 5 Zusammenarbeit bei Beschwerden

Beschwerden, die bei einer Beratungsstelle nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder beim Krisentelefon nach § 4

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