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SUVO - Sonderurlaubsverordnung
Landesverordnung über die Bewilligung von Urlaub aus anderen Anlässen für die Beamtinnen und Beamten
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Januar 1998
(GVBl. Nr. 1 vom 22.01.1998 S. 29; 03.01.2005 S. 21 05; 09.12.2008 S. 836aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2030-5-123
Abschnitt I
Verfahrensvorschriften
§ 1 Geltungs- und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Kreise, der Ämter und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Andere Rechtsvorschriften, nach denen Urlaub aus anderen Anlässen bewilligt wird, bleiben unberührt.
§ 2 Verfahren
(1) Sonderurlaub wird nur bewilligt, wenn die Angelegenheit nicht außerhalb der Arbeitszeit, bei Teilnahme an der gleitenden Arbeitszeit nicht außerhalb der Kernzeit, erledigt werden kann. Bei Lehrkräften im Schul- und Hochschuldienst sollen bei einem Sonderurlaub, der fünf Arbeitstage überschreitet, die Ferien oder vorlesungsfreie Zeit berücksichtigt werden.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat den Sonderurlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihr oder ihm Mitteilungen der Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt. Kann Sonderurlaub aus einem von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragt werden, ist der Antrag unverzüglich nach Bekanntwerden des Urlaubsanlasses zu stellen.
(3) Für die Bewilligung des Sonderurlaubs ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie oder er kann diese Befugnis anderen Personen übertragen. Soll Sonderurlaub nur stundenweise bewilligt werden, ist dafür die oder der unmittelbare Vorgesetzte zuständig. Der Leiterin oder dem Leiter einer Behörde wird der Sonderurlaub von der vorgesetzten Behörde erteilt. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.
(4) ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Dauer des Sonderurlaubs in den Fällen des § 6 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 1, § § 9 bis 11 und § 13 Abs. 2 entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung des Sonderurlaubs Bruchteile eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet.
§ 3 Widerruf und Verlegung
(1) Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen werden.
(2) Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn dieser zu einem anderen als dem bewilligten Zweck verwendet wird oder wenn andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern. In diesen Fällen ist der Sonderurlaub auf den Erholungsurlaub des gleichen Jahres, soweit die Beamtin oder der Beamte diesen Urlaub bereits genommen hat, auf den Erholungsurlaub. des folgenden Jahres, anzurechnen.
(3) Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann ein bewilligter Sonderurlaub hinausgeschoben oder abgebrochen werden (Verlegung), wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 4 Ersatz von Aufwendungen
(1) Mehraufwendungen, die durch einen Widerruf des Sonderurlaubs nach § 3 Abs. 1 entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reise- und Umzugskostenrechts ersetzt. Zuwendungen, die von anderer Seite zur Deckung der Aufwendungen geleistet werden, sind anzurechnen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Mehraufwendungen, die anläßlich der Wiederaufnahme des Dienstes in den Fällen des § 15 Abs. 1 und § 16 entstehen, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle spätestens bei Beendigung des Sonderurlaubs schriftlich anerkannt hat, daß dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient.
§ 5 Fortzahlung der Besoldung
(1) Während des Sonderurlaubs wird die Besoldung weitergezahlt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Kann die Beamtin oder der Beamte Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfalles geltend machen, wird keine Besoldung gewährt. Satt 2 gilt nicht für die Fälle des § 6.
(2) Erhält die Beamtin oder der Beamte in den Fällen des § 19 Abs. 2 Zuwendungen von anderer Seite, so ist die Besoldung entsprechend zu kürzen, es sei denn, der Wert der Zuwendungen ist gering.
Abschnitt II
Einzeltatbestände
§ 6 Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub zu bewilligen zur
(2) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer Tätigkeit als ehrenamtliche Bürgermeisterin oder ehrenamtlicher Bürgermeister, als Amtsvorsteherin oder Amtsvorsteher, als ehrenamtliche Zweckverbandsvorsteherin oder ehren-amtlicher Zweckverbandsvorsteher, als Kreispräsidentin oder Kreispräsident, als Stadtpräsidentin oder Stadtpräsident und als Bürgervorsteherin oder Bürgervorsteher soll der erforderliche Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn
(4) Beamtinnen oder Beamten, die sich um einen Sitz in einer kommunalen Vertretung bewerben, ist zur Vorbereitung ihrer Wahl Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung im folgenden Umfang zu bewilligen:
Für die Wahl
§ 7 Sonderurlaub für Zwecke der Gefahrenabwehr und für humanitäre Zwecke
Für die
soll Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach § 7 darf zusammen bis zu einer Gesamtdauer von fünfzehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligt werden.
§ 8 Sonderurlaub für gewerkschaftliche Zwecke
(1) Für die Teilnahme an
kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Bei Gewerkschaften, die mehrere Beschäftigtengruppen vertreten, treten an die Stelle des Vorstandes die für Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten zuständigen gewählten, überörtlichen Landes- und Bundesausschüsse oder Kommissionen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
(2) Für die Teilnahme an Sitzungen, Versammlungen oder Verhandlungen als Vertreterin oder Vertreter oder als Beauftragte oder Beauftragter einer Gewerkschaft, einer Spitzenorganisation einer Gewerkschaft oder eines Berufsverbandes kann Sonderurlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst bewilligt werden, wenn aufgrund eines Gesetzes Beteiligungsrechte wahrgenommen werden und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 9 Sonderurlaub für Zwecke der militärischen Verteidigung sowie für politische, kirchliche und Selbsthilfezwecke
Für die Teilnahme an
kann Sonderurlaub bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 10 Sonderurlaub für sportliche Zwecke
(1) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die aktive Teilnahme als Sportlerin oder Sportler, ehrenamtliche Trainerin oder ehrenamtlicher Trainer, Betreuerin oder Betreuer oder Schiedsrichterin oder Schiedsrichter
wenn die Beamtin oder der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein benannt worden ist und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub nach Satz 1 darf fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann Sonderurlaub nach Nummer 1 auch für einen längeren Zeitraum bewilligen.
(2) Sonderurlaub kann bewilligt werden für die Teilnahme an
wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Beamtin oder der Beamte als Mitglied des Gremiums teilnimmt. Sonderurlaub nach Satz 1 darf drei Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 11 Höchstdauer eines Sonderurlaubs nach den § § 7 bis 10
Sonderurlaub nach den § § 7, 8 Abs. 1 sowie § § 9 und 10 mit Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 1 darf insgesamt fünfzehn Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
§ 12 Sonderurlaub für gesundheitliche Zwecke
Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst
ist Sonderurlaub zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 13 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen 05
(1) Sonderurlaub soll für folgende persönliche Anlässe bewilligt werden:
1. | |||
a) | Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin | 1 Arbeitstag, | |
b) | Muss die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig sind, übernehmen, weil eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht, | bis zu 2 Arbeitstagen, | |
2. | Schwere Erkrankung | ||
a) | einer oder eines Angehörigen, der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, soweit diese oder dieser in demselben Haushalt lebt | 1 Arbeitstag im Kalenderjahr, | |
b) | einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte aus diesem Grunde die Betreuung ihrer oder seiner Kinder, die das achte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauern pflegebedürftig sind, übernehmen muß | bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr; | |
Sonderurlaub wird nur bewilligt, soweit eine andere Person für diesen Zweck nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen des Buchstaben a die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerläßliche Pflege oder Betreuung der oder des Erkrankten übernehmen muß. | |||
3. | Tod der Ehefrau, des Ehemannes, der eingetragenen Lebenspartnerin, des eingetragenen Lebenspartners der Lebensgefährtin, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteils | 2 Arbeitstage, | |
4. | Umzug aus Anlaß der Versetzung, Abordnung, Zuweisung nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder Umsetzung an einen anderen Ort aus dienstlichen Gründen | 1 Arbeitstag, | |
5. | 25-, 40- oder 50jähriges Dienstjubiläum | 1 Arbeitstag. |
Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 sind auch die Kinder der eingetragenen Lebenspartnerin der Beamtin oder des eingetragenen Lebenspartners des Beamten.
(2) Sonderurlaub soll bis zu zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Arbeitstagen im Kalenderjahr, bewilligt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß die Beamtin oder der Beamte zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes dem Dienst fernbleibt, eine andere im selbem Haushalt lebende Person für diesen Zweck nicht zur Verfügung steht und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte kann aus anderen wichtigen persönlichen Gründen Sonderurlaub bis zur Dauer von drei Arbeitstagen bewilligen. § 2 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
§ 14 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I. S. 594), oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), kann Beamtinnen oder Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 15 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsandt, ist für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu bewilligen; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter nicht entsandt, kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer eines Jahres bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die oberste Dienstbehörde kann die Dauer des Sonderurlaubs verlängern; bei Beamtinnen und Beamten des Landes bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Energie.
§ 16 Sonderurlaub zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 17 Sonderurlaub zur Übernahme einer Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen, Europaschulen oder im Nordschleswigschen Schuldienst
(1) Zur Übernahme einer durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelten Lehrtätigkeit an deutschen Auslandsschulen einschließlich der dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehenden Auslandsschulen und an Europäischen Schulen kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu der vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur allgemein bestimmten Dauer bewilligt werden. Gleiches gilt für durch die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen vermittelte Bundesprogrammlehrkräfte.
(2) Für eine Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft kann Sonderurlaub bewilligt werden.
(3) Für eine Tätigkeit im deutschen Schuldienst in Nordschleswig oder bei dem Deutschen Generalsekretariat in Nordschleswig kann die oberste Dienstbehörde Sonderurlaub unter vollem oder teilweisere Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von fünf Jahren bewilligen; eine Verlängerung ist zulässig.
§ 18 Sonderurlaub für Angehörige des wissenschaftlichen Personals
(1) Für eine Tätigkeit, die der wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland dient oder für die Arbeit der Hochschule förderlich ist, kann die oberste Dienstbehörde Professorinnen und Professoren sowie Angehörigen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung, vollem oder teilweisen Wegfall der Besoldung bewilligen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis zur Bewilligung des Sonderurlaubs auf die Hochschule übertragen, soweit eine Dauer von sechs Monaten nicht überschritten wird.
§ 19 Sonderurlaub in besonderen Fällen
(1) Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann bewilligt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Sonderurlaub für die Dauer von mehr als drei Monaten kann nur in besonders begründeten Fällen durch die oberste Dienstbehörde bewilligt werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Besoldung ganz oder teilweise weitergewähren, wenn ein Sonderurlaub, der für einen in den § § 6 bis 18 nicht genannten Zweck bewilligt wird, auch dienstlichen Zwecken dient. Sofern ein solcher Sonderurlaub für einen längeren Zeitraum als einen Monat bewilligt wird, bedarf es bei Beamtinnen und Beamten des Landes der Zustimmung des Ministeriums für Finanzen und Energie.
Abschnitt IIII
Schlußvorschriften
§ 20 Änderung der Erholungsurlaubsverordnung
Die Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1987 (GVOBl. Schl.-H. S. 53), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Beamtin oder der Beamte hat den Urlaub rechtzeitig bei der oder dem Dienstvorgesetzten zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat dafür zu sorgen, daß ihr oder ihm Mitteilungen der Dienstbehörde jederzeit zugeleitet werden können, wenn die oder der Dienstvorgesetzte dies verlangt.
(4) Die oberste Dienstbehörde bestimmt," ob und für welche Zeit die Leiterin oder der Leiter einer Behörde sich selbst beurlauben kann.".
2. § 10 wird gestrichen.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft. Gleichzeitig treten die Nummern 1, 3, 4 und 6 bis 9 zu § 17 des Deutschen Beamtengesetzes (§ § 89 und 105 LBG) der Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), außer Kraft.
(Stand: 25.05.2021)
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