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Änderungstext
Landesverordnung
über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO -)
Vom 21. September 2004
(GVBl. Nr. 12 vom 30.09.2004 S. 372)
Auf Grund des § 95 Abs. 2 und des § 96 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165), verordnet die Landesregierung:
Artikel 1
Landesverordnung
über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO -)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung der Elternzeitverordnung *
Die Elternzeitverordnung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2004 (GVOBl Schl.-H. S. 229), wird wie folgt geändert:
§ 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 6 Fürsorge in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Fürsorge in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, sofern nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften besteht. |
" § 6 Fürsorge in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen
Während der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für: die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften, sofern nicht aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar ein Anspruch auf Beihilfe nach der Beihilfeverordnung vom 21. September 2004 (GVOBl. Schl.-H. S.372) besteht." |
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
*) Ändert LVO i.d.F. vom 18. Dezember 2001, GS Schl.-H. II Gl.Nr. 2030-5-99
(Stand: 16.06.2018)
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