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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesrichtergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 31)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes1
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 541), wird wie folgt geändert:
(6) Während der Zeit der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege-, und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften.
wird gestrichen.
(2) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung von Beihilfen an die Beamtinnen und Beamten und Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen.
wird gestrichen. Absatz 1 wird alleiniger Absatz.
3. Nach § 99 wird der § 100 eingefügt.
4. Nach dem neuen § 100 werden die Angaben " §§ 99a bis 102" durch die Angaben " § § 101 und 102" ersetzt.
5. In § 212 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe " § 95 Abs. 2" durch die Angabe " § 100" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesrichtergesetzes2
Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 6
(6) Während der Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 haben Alleinerziehende Anspruch auf Fürsorgeleistungen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen und bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und bei Schutzimpfungen in entsprechender Anwendung der für die Richterinnen und Richter geltenden Vorschriften.
wird gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-5
(Stand: 22.01.2021)
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