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Änderungstext
Gesetz
zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze
Vom 5. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 273)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes1
Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 31), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt X erhält folgende Fassung:
"Abschnitt X Beamtinnen und Beamte auf Zeit 196"
b) Bei der Angabe zu Abschnitt XIV wird die Zahl "229" durch die Zahl "230" ersetzt.
2. In § 3 wird die Angabe " , die nur im Einvernehmen mit dem Innenministerium erteilt werden darf" gestrichen.
3. § 9 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, | "1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Vertragsstaates eines Abkommens über die dem Artikel 39 des EG-Vertrages entsprechende Freizügigkeit zwischen den Vertragsstaaten besitzt," |
4. In § 25a Abs. 3 werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.
5. § 25b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung durch Verordnung. | "Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung." |
b) In Satz 3 werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.
6. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe "25 a" durch die Angabe "25" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 Buchst. b werden die Worte "Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" durch die Worte "Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen" ersetzt.
7. § 36 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind bei Verlust ihres Amtes verpflichtet, das ihnen durch die aufnehmende Körperschaft übertragene Amt zu übernehmen. | "(6) Die nach den Absätzen 2 und 3 zu übernehmenden Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommen sie der Verpflichtung nicht nach, sind sie zu entlassen." |
8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Zahl "56" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
9. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verliert oder | "1. die Staatsangehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 verliert oder" |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und wird der 2. Halbsatz
für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts tritt im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 an die Stelle der obersten Dienstbehörde die oberste Aufsichtsbehörde.
gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "dem Innenministerium und dem Finanzministerium sowie" gestrichen.
10. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "dringenden" gestrichen.
bb) Satz 3
Satz 1 gilt nicht für die in § 217 aufgeführten Beamtinnen und Beamten.
wird gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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