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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften

Vom 15. Juni 2008
(GVBl. Nr. 11 vom 26.06.2008 S. 292)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes1

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234), wird wie folgt geändert:

In § 62 Abs. 3 werden nach der Angabe "31. Dezember 2008" die Worte "sowie Verordnungen über die Laufbahnen, Ausbildungen und Prüfungen nach dem Landesbeamtengesetz, die bis zum 1. Januar 2008 erlassen sind, mit Ablauf des 31. Dezember 2010" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes2

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), wird wie folgt geändert:

§ 25b erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 25b06a

Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1) oder
  2. der Richtlinie 92/51 /EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1),

erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung. Weitere Festlegungen können die Laufbahnvorschriften sowie für einzelne Laufbahnen die Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen treffen.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 25 b

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EG 2005 Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt die Landesregierung, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für Schulwesen zuständige Ministerium, durch Verordnung.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze3

Das Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer Gesetze vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 165) wird wie folgt geändert:

In Artikel 8 Abs. 2 wird das Datum "31. Dezember 2008" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 4
Änderung der Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung4

Die Landesverordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 119) wird wie folgt geändert:

In Artikel 5 Satz 3 wird das Datum "31. Dezember 2008" durch das Datum "31. Dezember 2010" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

_________________
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 20-1

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 3. August 2005, GS Schl.-H. II; Gl.-Nr. 2030-5

3) Ändert Ges. vom 15. Juni 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 20-9

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