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Änderungstext
Gesetz zur Überleitung des Bundesbesoldungsgesetzes, des Beamtenversorgungsgesetzes und ergänzender Vorschriften sowie Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 22 vom 30.12 2008 S. 785)
Gl.-Nr.: 2032-12
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Überleitung des Bundesbesoldungsrechtes 1)
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "fortgeltenden bundesrechtlichen Vorschriften" ersetzt durch die Worte "nach § 1a in Landesrecht übergeleiteten bundesrechtlichen Vorschriften".
b) In Absatz 2 werden die Worte "Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter" ersetzt durch die Worte "Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte).
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Überleitung besoldungsrechtlicher Bestimmungen
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
in ihrer am 31. August 2006 geltenden Fassung als Landesrecht fort.
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht."
3. Es wird folgender neuer § 19 Abs. 2 eingefügt:
"(2) Soweit in Rechtsvorschriften des Landes unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes oder einer aufgrund des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung des Bundes verwiesen wird, gelten diese in der Fassung nach § 1a."
Artikel 2
Gesetz zur Überleitung und Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Gl.-Nr.: 2032-13
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht
(1) Für die in § 1 genannten Personen gelten
(2) Soweit in Verordnungsermächtigungen in dem nach Absatz 1 in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetz die Bundesregierung oder eine oberste Bundesbehörde zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt worden ist, tritt an die Stelle der Bundesregierung die Landesregierung und an die Stelle der obersten Bundesbehörde die zuständige oberste Landesbehörde. Soweit in den Verordnungsermächtigungen eine Beteiligung des Bundesrates vorgesehen ist, bedarf es dieser nicht.
§ 3 Änderungen des Beamtenversorgungsgesetzes
Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I. S. 1652, 1657), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird mit folgendem Zusatz versehen:
"- Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -"
2. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Versorgung der in § 1 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schi.- H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter. Die versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberührt." |
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 8 wird die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 50 Abs. 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(Stand: 16.06.2018)
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