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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Beamtenrechts an das Gesetz über Rabatte für Arzneimittel *

Vom 23. März 2011
(GVOBl. Nr. 7 vom 28.04.2011 S. 116)



Artikel 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 34), wird wie folgt geändert:

1. § 86 wird wie folgt geändert:

Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Anm. d. Red.
(Satz 5:)

Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren.

Satz 6 nicht vorhanden

"Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) speichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren."

2. § 91 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden. "Abweichend von Satz 1 sind Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln spätestens 12 Monate, andere Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, spätestens drei Monate nach Abschluss der Bearbeitung zurückzugeben oder zu vernichten."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

*) Ändert Ges. vorn 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2030-16

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