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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts
- Schleswig-Holstein -
Vom 26. Januar 2012
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 16.02.2012 S. 153)
Gl.-Nr.: 2032-19
Artikel 1
SHBesG - Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
Artikel 2
SHBesÜG - Besoldungsüberleitungsgesetz Schleswig-Holstein
Gl.-Nr.: 2032-21
Artikel 3
SHBeamtVG - Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein
Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Versorgung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
Gl.-Nr.: 2032-22
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes1
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93 ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 128). | "(4) Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153)." |
2. In § 35 Abs. 2 werden nach dem Wort "Lebenszeit" jeweils die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.
3. In § 36 Abs. 3 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort "Lebenszeit" jeweils die Worte "oder auf Zeit" eingefügt.
4. § 80 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe " § 23 Beamtenversorgungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein" durch die Angabe " § 27 SHBeamtVG" ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 785) (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 128), berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten. | "Berücksichtigungsfähige Angehörige sind die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner der oder des Beihilfeberechtigten sowie die im Familienzuschlag nach § 44 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBesG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153) berücksichtigten Kinder der oder des Beihilfeberechtigten." |
5. In § 103 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Angabe " §§ 64 bis 72 SHBeamtVG".
6. § 110 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), bleibt unberührt. | " § 43 Abs. 2 SHBesG bleibt unberührt." |
7. In § 112 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte " § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein -" ersetzt durch die Worte " § 13 Abs. 1 SHBesG".
8. § 126 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen
Bei Leistungen aus dem Beamtenverhältnis, die weder Besoldung im Sinne des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - noch Versorgung im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - sind, gelten für die Verzinsung, die Abtretung, die Verpfändung, das Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht sowie die Belassung und die Rückforderung § 3 Abs. 6 und §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - entsprechend. |
" § 126 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Belassung und Rückforderung von Leistungen |
(Stand: 16.06.2018)
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