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Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 31. Mai 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 8 vom 13.06.2013 S. 237)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch *
Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Hiervon abweichend nehmen sie Aufgaben der Sozialhilfe zur Erfüllung nach Weisung wahr, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches Zwoelftes Buch (SGB XII) zu gewähren sind."
b) In Absatz 2 werden die Worte "vom 19. Juni 2011 (BGBl. I S.1046), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127)," gestrichen.
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
" § 2a Örtliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII
(1) Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. Für Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel SGB XII in Formen ambulant betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig war oder gewesen wäre. Vor Inkrafttreten des SGB XII begründete Zuständigkeiten bleiben hiervon unberührt.
(2) Für stationäre Leistungen ist der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. Waren bei Einsetzen der Sozialhilfe die Leistungsberechtigten aus einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen übergetreten oder tritt nach dem Einsetzen der Leistung ein solcher Fall ein, ist der gewöhnliche Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, entscheidend. Steht innerhalb von vier Wochen nicht fest, ob und wo der gewöhnliche Aufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist oder ist ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder liegt ein Eilfall vor, hat der nach Absatz 1 zuständige Träger über die Leistung unverzüglich zu entscheiden und sie vorläufig zu erbringen.
(3) Für Leistungen an Personen, die sich in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung aufhalten oder aufgehalten haben, gelten Absatz 1 und 2 entsprechend. §§ 106 und 109 SGB XII sind für die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe entsprechend anzuwenden."
3. In § 5 Abs. 3 werden die Worte "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285)" durch die Worte "zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 371)" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialhilfe" die Worte "neben der Erstattung des Bundes nach § 46a SGB XII" eingefügt.
5. In § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Mehrausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel Sozialgesetzbuch Zwoelftes Buch an Personen unter 60 Jahren innerhalb von Einrichtungen im Jahr 2013 ist die darauf entfallende Bundeserstattung nach § 46a SGB XII anzurechnen."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 35 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 27b Abs. 2 Satz 3" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufgaben" die Worte "mit Ausnahme des Vierten Kapitels und des Zweiten Abschnitts des Fünfzehnten Kapitels SGB XII" eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 3 Abs. 2 Sätze 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), gelten entsprechend. | " § 3 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), gilt entsprechend." |
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Das Ministerium ist zuständige oberste Fachaufsichtsbehörde für die Sozialhilfe, soweit Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII zu gewähren sind, und für Angelegenheiten nach dem Zweiten Abschnitt des Fünfzehnten Kapitels SGB XII."
7. § 15 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 15 Ausgleichsleistungen des Bundes
(1) Der auf das Land Schleswig-Holstein entfallende Anteil am Festbetrag, den der Bund für Mehrbelastungen durch Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Verfügung stellt, wird an die örtlichen Träger weitergeleitet. |
(Stand: 16.06.2018)
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