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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz *
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2013
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 27.12.2013 S. 516)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz vom 27. Mai 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 146) geändert durch Gesetz vom 27. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 509), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der kommunalen Träger und der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II unterrichten. Ein Unterrichtungsrecht besteht auch gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen, soweit Aufgaben und Belange der kommunalen Träger berührt sind."

2. In § 3 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort "Namen" die Worte "oder im Namen des Kreises" eingefügt.

3. In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Das zuständige Ministerium kann die Wahrnehmung der kommunalen Aufgaben in den Kreisen und kreisfreien Städten und den gemeinsamen Einrichtungen sowie die Wahrnehmung aller Aufgaben durch die zugelassenen kommunalen Träger prüfen."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe " § 28 Abs. 6 SGB II" die Worte "und § 6 b Bundeskindergeldgesetz" eingefügt.

bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe " § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II" die Worte "und § 6 b Bundeskindergeldgesetz" eingefügt.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

"3. In Höhe des jährlich, erstmalig im Jahr 2013, durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 7 SGB II für das Folgejahr und für das laufende Jahr rückwirkend festgelegten Wertes nach § 46 Abs. 6 Satz 1 SGB II  für Leistungen für Bildung und Teilhabe entsprechend § 28 Abs. 2 bis 7 SGB II und § 6 b Bundeskindergeldgesetz."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Absatz 2 Nr. 1 und 2" durch die Angabe "Absatz 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

c) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:

"(5) Für nicht abgeflossene, zweckgebundene Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, die nicht an den Bund zurückgeführt werden müssen, wird die Zweckbindung dahin gehend geändert, dass sie auch für Maßnahmen der Schulsozialarbeit, die Fortführung der Förderung von Mittagessen von Schülerinnen und Schülern in Horteinrichtungen und zur Finanzierung von Ausrüstungsgegenständen im Rahmen des § 28 Abs. 7 SGB II oder § 6 b BKGG verwendet werden dürfen."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

Artikel 2
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

______
*) Ändert Ges, vom 27. Mai 2011, GS Schl.-H. 11, Gl.Nr. B 860-202

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