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Gesetz zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts
Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 597)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 26 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsverordnungen" ersetzt.
b) Nach der Überschrift zu § 62 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 62a Familienpflegezeit".
c) Nach der Überschrift zu § 63 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 63a Altersteilzeit 63plus".
2. In § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden."
3. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und der 2. Halbsatz
; die elektronische Form ist ausgeschlossen
gestrichen.
4. § 14 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. als Bildungsvoraussetzung
und |
"1. als Bildungsvoraussetzung
|
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
erworben werden. |
"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
erworben werden." ___ |
b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung | "(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.," |
6. § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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