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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Modernisierung des Landesbeamtenrechts

Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 597)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 26 wird das Wort "Prüfungsordnungen" durch das Wort "Prüfungsverordnungen" ersetzt.

b) Nach der Überschrift zu § 62 wird die folgende Überschrift eingefügt:

" § 62a Familienpflegezeit".

c) Nach der Überschrift zu § 63 wird die folgende Überschrift eingefügt:

" § 63a Altersteilzeit 63plus".

2. In § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, Aufgaben der obersten Dienstbehörden und der Dienstvorgesetzten des Landes durch Verordnung auf eine andere Behörde zum Zweck einer zentralen Personalverwaltung vollständig oder teilweise zu übertragen. Sie kann zu diesem Zweck durch Verordnung eine Landesoberbehörde errichten oder ein zugeordnetes Amt bilden."

3. In § 5 Absatz 6 Satz 2 werden das Semikolon und der 2. Halbsatz

; die elektronische Form ist ausgeschlossen

gestrichen.

4. § 14 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. als Bildungsvoraussetzung
  1. ein Realschulabschluss oder
  2. ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand

und

"1. als Bildungsvoraussetzung
  1. ein Mittlerer Schulabschluss oder ein Realschulabschluss oder
  2. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
  3. der Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
  4. ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und"

5. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nummer L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2012 (ABl. EU Nummer L 180 S. 9), erworben werden,
  2. eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c BeamtStG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden.

"(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund
  1. der Richtlinie 2005/36/EG *,
  2. (eines mit einem Drittstaat geschlossenen Vertrages, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung der Berufsqualifikationen eingeräumt haben, oder
  3. (einer auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem von § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Beamt StG nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist,

erworben werden."

___
*) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 S. 22, zuletzt ber. 2014 L 305 S. 115), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 (ABl. Nr. L 354 S. 132)

b) Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92) findet keine Anwendung "(3) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.,"

6. § 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu

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