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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Allgemeinen Laufbahnverordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. August 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 29.09.2016 S. 811)
Aufgrund des § 16 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), verordnet die Landesregierung:
Die Allgemeine Laufbahnverordnung vom 19. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach den Worten "Dritter Teil" werden die Worte "Befähigung von Bewerberinnen und Bewerbern aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union" durch die Worte "Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen" ersetzt.
b) Nach der Überschrift " § 38 Berufsbezeichnung" werden folgende neue Überschriften eingefügt:
" § 38a Verwaltungszusammenarbeit
§ 38b Vorwarnmechanismus
§ 38c Durchführung des Informationsaustausches"
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.
cc) Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
"3. lediglich einen partiellen Zugang aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG 2 nach § 31 Absatz 3 ermöglicht."
b) In Absatz 2 erhält Nummer 8 folgende neue Fassung:
alt | neu |
8. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2008 Nr. L 205 S. 10; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S. 1), (§§ 30 bis 38). | "8. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG (§§ 30 bis 38c)." |
3. Die Überschrift des dritten Teils wird wie folgt gefasst:
"Dritter Teil
Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen"
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nummer L 255 S. 22; 2007 Nummer L 271 S. 18; 2008 Nummer L 93 S. 28; 2008 Nummer L 205 S. 10; 2009 Nummer L 33 S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nummer 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU Nummer L 311 S. 1)" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort "bleiben" durch das Wort "bleibt" ersetzt und die Worte "und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung aufgrund der Regelungen in den Artikeln 15 ff. nach der Richtlinie 2005/36/EG " gestrichen.
cc) Es wird folgender neuer Satz 3 angefügt:
"In den §§ 38a bis 38c dieser Verordnung wird darüber hinaus der Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen der in Absatz 2 genannten Staaten auch für im Inland erworbene Ausbildungsnachweise geregelt."
b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Vertragsstaat" wird durch das Wort "Staat" ersetzt.
bb) Vor dem Wort "Rechtsanspruch" wird das Wort "entsprechenden" eingefügt.
c) Es wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Anerkennung einer Berufsqualifikation, die in einem von Absatz 2 nicht erfassten Drittstaat erworben worden ist, kann im Fall einer Bewerbung auf ein konkretes Stellenangebot erfolgen, wenn die Berufsqualifikation auf eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst vorbereitet und die allgemeinen Voraussetzungen für die Begründung eines Beamtenverhältnisses erfüllt sind. Die Berufsqualifikation muss geeignet sein, die fachtheoretischen und berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen für die Ausübung der der Laufbahn mit dem jeweiligen Einstiegsamt zugeordneten Tätigkeiten zu erfüllen. Die Regelungen der §§ 31 bis 38 sind im Rahmen der Ermessensausübung sinngemäß anzuwenden. Die Einstellungsbehörde leitet den Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation an die für die Anerkennung zuständige Behörde (§ 32 Absatz 1 Satz 1) weiter."
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
"2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau der Antragstellerin oder des Antragstellers zumindest unmittelbar unter dem für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Niveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG liegt, "
wird gestrichen.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2. In dieser neuen Nummer 2 werden die Worte "weder ein zeitliches noch ein" durch das Wort "kein" ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3, die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
b) Absatz 2
(Stand: 22.01.2021)
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