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Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Oktober 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 27.10.2016 S. 830)
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 85 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten | " § 85 Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen" |
b) Nach der Überschrift zu § 89 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 89a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag"
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung
" § 85 Inhalt der Personalakten, Zugang zu Personalakten, ersetzendes Scannen"
b) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Soweit Personalakten teilweise oder ausschließlich elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Akte gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen diese Papierdokumente vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist. § 89a gilt entsprechend."
3. Es wird folgender § 89a eingefügt:
" § 89a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist zulässig,
Die Verarbeitung von Personalaktendaten darf auch im Auftrag einer zentralen Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen erfolgen.
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:
Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz zu dulden hat.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Landesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.
(Stand: 16.06.2018)
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