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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. November 2018
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 29.11.2018 S. 691)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Förderung der personalwirtschaftlichen Bewältigung besonderer Bedarfslagen

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Es wird folgende neue Überschrift zu § 127a eingefügt:

" § 127a Geltungsdauer von Verordnungen"

2. In § 58 Absatz 1 werden die Worte "im Falle der Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit von 40 Jahren und 50 Jahren durch die" gestrichen.

3. § 127a erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 127a Geltungsdauer der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

Für die auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen und zu erlassenden Laufbahnverordnungen sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen findet § 62 des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung. Dies gilt entsprechend für Verordnungen im Sinne des Satzes 1, die auf der Grundlage des Landesbeamtengesetzes in seiner bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung erlassen wurden. Sofern Verordnungen, die vor dem 1. Januar 2011 erlassen wurden, eine Befristung enthalten, gelten sie unbefristet weiter.

" § 127a Geltungsdauer von Verordnungen

Für die auf der Grundlage dieses Gesetzes zu erlassenden Verordnungen findet § 62 des Landesverwaltungsgesetzes keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Landesverordnung über die Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Änderung der Elternzeitverordnung

Die Elternzeitverordnung in der Fassung vom 18. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. 2002 S. 6), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 597), wird wie folgt geändert:

1. Es wird folgender neuer § 5 eingefügt:

" § 5 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen

(1) Für die Dauer der Elternzeit werden beihilfeberechtigten Beamtinnen und Beamten die Beiträge für ihre private Kranken- und Pflegeversicherung und die ihrer Kinder bis zu monatlich insgesamt 31 Euro erstattet, wenn ihre Dienstbezüge oder Anwärterbezüge abzüglich der nach dem Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie Auslandsbesoldung (§ 66 des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 691), vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder hätten. Dies gilt entsprechend für die private Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder von Heilfürsorgeberechtigten, sofern diese bei der oder dem Heilfürsorgeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigt sind.

(2) Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe a 8 sowie Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, werden über die Erstattung nach Absatz 1 hinaus für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für eine beihilfekonforme Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich insgesamt 80 Euro erstattet, solange sie während der Elternzeit nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.

(3) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nach den Absätzen 1 und 2 nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.

(4) Die Festsetzung, Berechnung und Anordnung der Zahlung des Erstattungsbetrages erfolgt durch die vor Beginn der Elternzeit für die Festsetzung der Besoldung zuständigen Stelle von Amts wegen."

2. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden §§ 6 und 7.

Artikel 7
Änderung der Jubiläumsverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 8
Änderung der Landesverordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -

(nicht dargestellt)

Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Fischereiverwaltung und die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Inkrafttreten

(1) Artikel 3 Nummer 2

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(Stand: 06.12.2018)

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