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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes
(2. Teilhabestärkungsgesetz)

- Schleswig-Holstein -

Vom 11. Dezember 2019
(GVOBl. Nr. 23 vom 23.12.2019 S. 756)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) wird wie folgt geändert:

1. § 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 2 Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen
der Eingliederungshilfe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe nach § 94 Absatz 4 SGB IX setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern

  1. der Träger der Eingliederungshilfe nach § 1,
  2. der Leistungserbringer und
  3. der Menschen mit Behinderungen.

Jede der in Satz 1 genannten Gruppen kann Vertreterinnen und Vertreter benennen und jeweils bis zu sechs Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft entsenden. Die Träger der Eingliederungshilfe nach § 1 Absatz 1 können ihre jeweiligen kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene bevollmächtigen, für sie bis zu vier Vertreterinnen und Vertreter in die Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft zu entsenden. Die Benennung aller Vertreterinnen und Vertreter erfolgt gegenüber dem Ministerium. Das Ministerium kann bis zu zwei Vertreterinnen und Vertreter benennen.

(2) Die Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie erhalten, wenn sie nicht im öffentlichen Dienst stehen und diese Tätigkeit nicht im Rahmen ihres Hauptamtes wahrnehmen, Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Darüber hinaus werden Entschädigungen oder Vergütungen nicht gezahlt. Davon unberührt bleiben Regelungen der Organisationen über die Gewährung von Ersatz von Reisekosten oder sonstigen Auslagen für die von ihnen bestellten Mitglieder.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Ministeriums bedarf.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft ist bei Beratungen und Beschlüssen des Steuerungskreises frühzeitig zu beteiligen. Zu diesem Zweck sind der Arbeitsgemeinschaft die Beschlussunterlagen zur Stellungnahme zwei Monate vor der Sitzung des Steuerungskreises zuzuleiten. Die Anregungen und Bedenken der Arbeitsgemeinschaft sind vor Beschlussfassung zu prüfen und zu beraten. Die Arbeitsgemeinschaft kann Initiativen an den Steuerungskreis richten."

2. Nach § 6 werden folgende §§ 7 und 8 angefügt:

" § 7 Finanzierung von Personal- und Sachkosten der Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe

(1) Zur pauschalen Finanzierung von Sach- und Personalkosten werden den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich zur Abstimmung und Koordinierung der Angelegenheiten nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX 3,5 Mio. Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden auf Vorschlag der Träger verteilt. Kommt ein Vorschlag bis 30. September eines Jahres nicht zustande, werden die Mittel nach der Zahl der Leistungserbringer, mit denen Vereinbarungen nach § 125 SGB IX bestehen, verteilt.

(2) Zur Finanzierung von Sach- und Personalkosten für Maßnahmen zur strukturellen Verbesserung der Gesamtplanung in der Eingliederungshilfe stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten als Träger der Eingliederungshilfe jährlich 9,0 Mio. Euro zur Verfügung. Zweck der Finanzierung ist insbesondere die an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientierte Weiterentwicklung des Bedarfsermittlungsinstruments und die einheitliche Umsetzung der gesetzlichen Kriterien des Gesamtplanverfahrens.

(3) Zur Anpassung der Verfahren zur Koordinierung von Rehabilitationsleistungen nach Teil 1 Kapitel 4- SGB IX, der Gesamtplanung an die Anforderungen nach Teil 2 Kapitel 7 SGB IX und zur Anpassung und Koordinierung der Vereinbarungen mit den Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX stellt das Land den Kreisen und kreisfreien Städten 7,5 Mio. Euro im Jahr 2020 zur Verfügung.

(4) Näheres zu Voraussetzungen und Umfang der Finanzierung nach Absatz 2 und 3, die indikatorengestützt, insbesondere nach qualitativen Kriterien, vorzunehmen ist, regelt das Ministerium unter Beteiligung des Finanzministeriums.

§ 8 Finanzierung der Eingliederungshilfe

Einzelheiten zur Finanzierung der Kreise und kreisfreien Städte für die Eingliederungshilfe werden durch Haushaltsgesetz festgelegt."

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

(Red. Anm.: die Änderungsanweisungen sind teilweise nicht mit der Rechtsquelle kompatibel)

Das Gesetz zur Ausführung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. 94), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl I S.1133)" durch die Worte "Artikel 6 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 473)" ersetzt.

2. In § 2 Absatz 1 werden die Worte "die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen," gestrichen.

3. § 4 Absatz 1 Satz 3

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