Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Gewährleistung eines ausreichenden Abstandes der Alimentation zur sozialen Grundsicherung und zur amtsangemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten mit mehr als zwei Kindern
- Schleswig-Holstein -
Vom 24. März 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 14.04.2022 S. 309)
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 158), wird wie folgt geändert:
1. In § 80 Absatz 7 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
"Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 70 %. Sind drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für alle berücksichtigungsfähigen Kinder 90 %, für beihilfefähige pflegebedingte Aufwendungen bei Pflegebedürftigkeit 80 %."
2. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 42 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
bb) In Nummer 5 wird die Angabe "geändert durch Artikel 15 Abs. 51 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)" durch die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Dienstreisen im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 gelten folgende weitere Regelungen:
3. In § 112 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "1,4 %" durch die Angabe "1 %" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Angabe "65 %" durch die Angabe "60 %" und die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.
2. § 34 Absatz 2 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle; hat die Beamtin oder der Beamte wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, gilt Halbsatz 1 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Beamtin oder der Beamte
." |
3. In § 40 Absatz 3 Satz 3 werden die Angabe "71,75 %" durch die Angabe "66,11 %" und die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.
4. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "a 4" durch die Angabe "a 6" ersetzt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 36 LBG in den Ruhestand getreten sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze nach § 35 Abs. 1 oder 2 LBG erreicht wird, 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag von 66,11 % des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 57 Abs. 1 sowie 450 Euro." |
(Stand: 28.08.2023)
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