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Änderungstext
Gesetz zur Änderung beamten-, laufbahn- und mitbestimmungsrechtlicher Regelungen
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Mai 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 7 vom 19.05 2022 S. 551)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 516), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift zu § 56 wird das Wort "Dienstkleidungsvorschriften" durch die Worte "Äußeres Erscheinungsbild, Dienstkleidung" ersetzt.
b) Die Überschrift zu Abschnitt X Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Unterabschnitt 4 Straf- und Abschiebungshaftvollzug |
"Unterabschnitt 4 Justiz und Abschiebungshaftvollzug" |
c) Nach der Überschrift zu § 114 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 114a Dienstliche Beurteilungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sowie der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte"
d) Nach der Überschrift zu § 129 wird die folgende Überschrift eingefügt:
" § 129a Übergangsregelung für Beamtinnen und Beamte auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion der Besoldungsgruppe a 12"
e) Nach der Überschrift zu § 133 wird die folgende Überschrift angefügt:
" § 134 Übergangsregelung für Dienstkleidungsvorschriften nach § 111"
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Form der Ernennungsurkunde gilt § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BeamtStG."
bb) Die bisherigen Sätze 2 bis 5 werden Sätze 3 bis 6.
cc) Es wird folgender Satz 7 angefügt:
"Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten nicht als Probezeit."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1, sind die der Besoldungsordnung B angehörenden Ämter mit leitender Funktion sowie die der Besoldungsordnung a oder B angehörenden Ämter der Leiterinnen und Leiter von Behörden oder Teilen von Behörden, soweit sie nicht richterliche Unabhängigkeit besitzen. | "Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzes 1 sind
." |
bb) In Satz 2 wird die Angabe "a 12" durch die Angabe "a 13" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktion übertragen, beginnt eine erneute Probezeit. | "(6) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeit in ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oder umgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft ist wie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, läuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder dem Beamten eine höher eingestufte Funktion übertragen, endet die Probezeit des bisherigen Beamtenverhältnisses auf Probe. Für eine hieran anschließende Ernennung in das der bisherigen leitenden Funktion entsprechende Beförderungsamt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit gilt Absatz 7 entsprechend." |
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
e) Es wird folgender Absatz 7 eingefügt:
"(7) Nachdem ein Amt nach Absatz 5 Satz 1 auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist, kann abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 innerhalb eines Jahres ein neues Beförderungsamt übertragen werden, wenn seit der Übertragung des vorherigen Amtes mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe nach Absatz 1 mindestens ein Jahr vergangen ist."
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte "erfolgreiche Besuch einer allgemeinbildenden Schule oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" durch die Worte "Erste allgemeinbildende Schulabschluss oder ein Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 10.01.2024)
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