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Änderungstext
Gesetz zur Fortentwicklung dienstrechtlicher Vorschriften
- Schleswig-Holstein -
Vom 13. Dezember 2023
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 28.12.2023 S. 634)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"In der Besoldungsgruppe W 1 kann nach zweijähriger Tätigkeit ein Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 2 vergeben werden. Kanzlerinnen und Kanzler erhalten einen Leistungsbezug nach Satz 1 Nummer 3."
2. § 43 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Stufe, die den Familienverhältnissen der Beamtin oder des Beamten entspricht." |
3. In § 50 Absatz 1 werden nach dem Wort "Feuerwehr" die Wörter "sowie dem Einsatzdienst gleichgestellte Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes auf Verwendungen, die im besonderen dienstlichen Interesse oder im besonderen öffentlichen Interesse des Landes liegen (§ 113 Absatz 6 Landesbeamtengesetz)," eingefügt.
4. § 58a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Bei einem weiteren Dienstherrenwechsel innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes kann die bei dem bisherigen Dienstherrn gewährte Ausgleichszulage unter Fortgeltung der für die Gewährung maßgebenden Voraussetzungen fortgewährt werden."
b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.
5. § 62 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
6. In der Anlage 8 werden unter der Zwischenüberschrift "Besoldungsordnung A" in der Angabe zur Besoldungsgruppe a 6 nach dem Wort "Jahren" die Wörter "in der Besoldungsgruppe a 6" angefügt.
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 156), wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6" durch die Wörter "des Grundgehalts aus der Endstufe der Besoldungsgruppe a 6 zuzüglich eines zustehenden Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 57 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
2. In § 17 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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"(1) Liegt infolge des Dienstunfalles ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 20 länger als sechs Monate vor, so erhält die oder der Geschädigte, solange dieser Zustand andauert, neben den Dienstbezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhegehalt einen Unfallausgleich in nachstehender Höhe:
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b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung unter der Maßgabe Anwendung, dass sich die Höhe des Unfallausgleichs entsprechend Absatz 1 ergibt."
4. Dem § 58 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Für den Vergleich mit der Höchstgrenze ist, auch bei mehreren Zeiträumen, eine Gesamtrechnung durchzuführen."
5. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
6. In § 64 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe "450 Euro" durch die Angabe "520 Euro" ersetzt.
7. § 66 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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"3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltempfängerinnen oder den Ruhegehaltempfängern ein dem Unfallausgleich (§ 39) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 20 bleiben zwei Drittel und bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 10 ein Drittel des für einen Grad der Schädigungsfolgen bis 30 nach § 39 Absatz 1 maßgebenden Betrages unberücksichtigt," |
8. § 73 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
(Stand: 10.01.2024)
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