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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften

Vom 14. Mai 2008
(AmtsBl. Nr. 24 vom 19.06.2008 S. 1062)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
SBeamtVG - Saarländisches Beamtenversorgungsgesetz

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Versorgung der Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie der Richterinnen und Richter des Landes.

§ 2 Überleitung von Bundesrecht in Landesrecht

Für die Versorgung der in § 1 genannten Personen gelten die am 31. August 2006 bestehenden versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundes als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz oder aufgrund sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nichts anderes ergibt.

§ 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes

Das durch § 2 in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033) in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Dreijahresfrist" durch das Wort "Zweijahresfrist" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Verringern sich bei einem Wechsel in ein Amt der Besoldungsordnung W die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, berechnet sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Amtes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit, sofern der Beamte die Dienstbezüge des früheren Amtes mindestens zwei Jahre erhalten hat; hierbei ist die zum Zeitpunkt des Wechsels in die Besoldungsordnung W erreichte Stufe des früheren Grundgehaltes zugrunde zu legen. Auf die Zweijahresfrist wird der Zeitraum, in dem der Beamte Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet. Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

2. In § 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und im gleichen Zeitraum in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre."

3. § 14 a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den sonstigen Vorschriften" durch die Angabe " § 14 Abs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 2 und § 85 Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Ruhegehaltes" durch die Wörter "des Ruhegehaltssatzes" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2007 (Amtsbl. S. 1450), wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, "1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Staaten besitzt:
  1. eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  2. eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
  3. eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,"

2. § 29a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 29a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch auf Grund

  1. der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), oder
  2. der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25)

erworben werden.

Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

(2) Die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn.

" § 29 a

(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141), erworben werden. Das Nähere kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung regeln.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden."

3. § 87 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Wörter "dürfen dreiundfünfzig" durch die Wörter "sollen achtundvierzig" ersetzt.

b) Als Absatz 6 wird angefügt:

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