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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung dienstrechtlicher Vorschriften an das Beamtenstatusgesetz

Vom 11. März 2009
(ABl. Nr. 12 vom 26.03.2009 S. 514)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Richtergesetzes

Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. § 3a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort "amtsärztlichem" durch das Wort "ärztlichem" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Angehörige im Sinne der Nummer 2 Buchstabe b sind auch eingetragene Lebenspartner."

b) In Absatz 4 wird das Wort "genehmigt" durch das Wort "ausgeübt" ersetzt.

2. § 3b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 4. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 80 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. "4. der Richter erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraums auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten, die dem Zweck der Freistellung zuwiderlaufen, zu verzichten."

b) Satz 3

Trotz der Erklärung des Richters nach Satz 1 Nr. 4 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Bewilligung nicht zuwiderlaufen.

wird aufgehoben.

3. In § 3c Absatz 2 wird die Angabe " §§ 78 ff" durch die Angabe " §§ 84 ff" und die Angabe " § 79 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 87 Abs. 2" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 154 Satz 4" durch die Angabe " § 137 Satz 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe " § 113" wird durch die Angabe " § 106" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe " § 58" durch die Angabe " § 51" ersetzt.

5. § 38 Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 7.der Versagung oder des Widerrufs der Genehmigung zur Übernahme einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt, "7. die Untersagung oder Einschränkung einer Nebentätigkeit, wenn der betroffene Richter die Beteiligung beantragt,"

Artikel 3
Änderung des Juristenausbildungsgesetzes

Das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004 (Amtsbl. S. 78, 1670), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062), wird wie folgt geändert:

1. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter "des Beamtenversorgungsgesetzes" durch die Wörter "des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "das Mutterschutzgesetz, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, ber. S. 293), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638)" durch die Wörter "das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)" und die Wörter "das Bundeserziehungsgeldgesetz, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1645)" durch die Wörter "das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970)" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Die §§ 67 bis 70, 73 bis 83, 84 bis 85, 88, 93 und 105 des Saarländischen Beamtengesetzes, derzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997, S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 1999 (Amtsbl. S. 498), sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anwendbar" durch die Wörter "Die §§ 33 bis 37, 39 bis 40, 42 und 48 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 57 bis 61, 65, 76, 81, 84 bis 92 und 94 des Saarländischen Beamtengesetzes sind anwendbar" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
  "(5) Für den Rechtsschutz der Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare gelten § 54 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 126 und 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sowie die §§ 116 bis 118 des Saarländischen Beamtengesetzes entsprechend."

2.

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