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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1841 zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 12. November 2014
(Amtsbl. I Nr. 29 vom 11.12.2014 S. 428)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437), wird wie folgt geändert:

1. Abschnitt VI der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

alt neu
f) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken "f) Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"

b) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst: 

alt neu
Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken " § 61 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen"

c) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 83a Familienpflegezeit"

2. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten kann abweichend von Satz 1 die Landesregierung Ausnahmen von den Absätzen 1 und 3 zulassen."

3. § 15 Absatz 1 Satz 4red. Anm.: kontextgemäß handelt es sich um Satz 3:

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate.

wird aufgehoben.

4. § 16 Absatz 1 Satz 3

Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens 18 Monate.

wird aufgehoben.

5. In § 20 Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Jugendfreiwilligendiensten" die Wörter "oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst" eingefügt.

6. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die in § 51 Absatz 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten stellt die Landesregierung die Laufbahnbefähigung fest."

7. § 43 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 43 Eintritt in den Ruhestand

(1) Für Beamtinnen und Beamte ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 65. Lebensjahr hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres.

(4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

(5) Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.

" § 43 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze

(1) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht, soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt ist. Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

(2) Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1950 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1949 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr/
Geburtsmonat
Anhebung um Monate Altersgrenze
Jahre

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