Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1861 zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes und weiterer Gesetze (LGG)
- Saarland -

Vom 17. Juni 2015
(Amtsbl. I Nr. 15 vom 25.06.2015 S. 376; 16.07.2015 15)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 24. April 1996 (Amtsbl. S. 623), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 1176), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 2a Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken".

b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Statistische Erhebung " § 6 Statistische Erhebung; Verordnungsermächtigung".

c) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt 5
Maßnahmen zur Erhöhung der Zeitsouveränität
"Abschnitt 5 Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit für Frauen und Männer".

d) Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Arbeitszeiten " § 16 Familiengerechte Arbeitszeiten und Arbeitsbedingungen".

e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Teilzeitarbeit " § 17 Teilzeitarbeit; Telearbeit".

f) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Wahl und Stellung " § 22 Wahl und Stellung der Frauenbeauftragten; Verordnungsermächtigung".

g) Nach der Angabe zu § 22 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 22a Gesamtfrauenbeauftragte

§ 22b Gemeinsame Frauenbeauftragte der Schulformen".

h) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Aufgaben " § 23 Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten".

i) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 24 Widerspruchs- und Schlichtungsverfahren".

j) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 24a Gerichtliches Verfahren".

k) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Schweigepflicht " § 26 (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Gremien " § 29 Gremien; Verordnungsermächtigung".

m) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Inkrafttreten, Außerkrafttreten " § 31 Inkrafttreten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und nach den Wörtern "Aufsicht des Landes" werden das Komma hinter dem Wort "Landes" sowie die Wörter "der Gemeindeverbände oder der Gemeinden" gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Soweit das Land, die Gemeinden, Landkreise oder der Regionalverband Saarbrücken Mehrheitsbeteiligungen an juristische Personen des privaten Rechts halten oder erwerben, haben sie darauf hinzuwirken, dass die Grundzüge dieses Gesetzes auch von juristischen Personen des privaten Rechts, an denen eine öffentliche Beteiligung besteht, beachtet werden.

wird aufgehoben.

3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Geltungsbereich bei wirtschaftlicher Beteiligung des Landes, der Gemeinden, der Landkreise oder des Regionalverbandes Saarbrücken

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.01.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion