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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz Nr. 1920 zur Neuregelung und Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Saarland -

Vom 15. März 2017
(Amtsbl. I Nr. 16 vom 20.04.2017 S. 436 )



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Saarländischen Ministergesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes

Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 455), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt VI Nummer 3 Buchstabe b wird nach der Angabe zu § 83a die Angabe " § 83b Pflegezeit und sonstige Freistellungen" eingefügt.

b) In Abschnitt IX Nummer 4 wird nach der Angabe zu § 124 die Angabe " § 124a Einstellungshöchstaltersgrenzen" eingefügt.

c) In Abschnitt IX Nummer 5 wird nach der Angabe zu § 131 die Angabe " § 131a Einstellungshöchstaltersgrenzen" eingefügt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Klammerzusatz wird der Punkt am Ende durch die Angabe "und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat." ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Bedürfinsses für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von der Altersgrenze zulassen, insbesondere in den Fällen eines außergewöhnlichen Mangels an Bewerberinnen und Bewerbern. Bei Nichtgebietskörperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, tritt an die Stelle des Ministeriums für Finanzen und Europa die oberste Aufsichtsbehörde."

b) Als neuer Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich bei Bewerberinnen und Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 18 Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind. Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege von pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen und Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder. Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens 30 Jahre alt, aber nicht älter als 45 Jahre ist. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; dabei darf das 25. Lebensjahr nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden. "(4) Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber darf nur in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer mindestens das 30. Lebensjahr, aber noch nicht das 45. Lebensjahr vollendet hat. Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Europa Ausnahmen zulassen; dabei darf die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht unterschritten und die gesetzliche Altersgrenze nicht überschritten werden."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. Nr. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung oder "1. der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung oder".

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung. "(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b und des § 17 keine Anwendung. Zuständige Stelle nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland ist
  1. für die Entgegennahme von Warnmeldungen das für die Anerkennung der entsprechenden Laufbahnbefähigung zuständige Ministerium,

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