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Änderungstext
Gesetz Nr. 1983 zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Pensionsfonds Saarland"
- Saarland -
Vom 4. Dezember 2019
(Amtsbl. I Nr. 4 vom 06.02.2020 S. 78)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes
Das Saarländische Beamtengesetz vom 11. März 2009 (Amtsbl. S. 514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. November 2018 (Amtsbl. I S. 817), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 43 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Nach Überschreiten der Regelaltersgrenze kann die Beamtin oder der Beamte unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen verlangen, mit Ende eines Kalendermonats in den Ruhestand versetzt zu werden. Die beantragte Versetzung kann aus zwingenden dienstlichen Gründen um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden."
2. Dem § 128 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
" § 43 Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."
3. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ", 131 Absatz 1" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes, die im Aufsichts- und Werkdienst tätig sind, sind dienstunfähig, wenn sie auf Grund des Gutachtens einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder eines als Gutachter beauftragten Arztes (§ 50 Absatz 1) den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Justizvollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wiedererlangen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Artikel 2
Änderung des Saarländischen Disziplinargesetzes
Das Saarländische Disziplinargesetz vom 13. Dezember 2005 (Amtsbl. S. 2010), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Mai 2018 (Amtsbl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
1. In § 33 Absatz 4 werden die Wörter "der oder" gestrichen und das Wort "Dienstvorgesetzte" wird durch das Wort "Stelle" ersetzt.
2. § 34 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Disziplinarklage wird durch die oberste Dienstbehörde erhoben." |
3. § 42 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Der Widerspruchsbescheid wird durch die oberste Dienstbehörde erlassen." |
4. § 84 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 84 Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen
(1) Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen werden die Disziplinarbefugnisse durch die vor Beginn des Ruhestandes nach diesem Gesetz zuletzt zuständigen obersten Dienstbehörden ausgeübt. Für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde von der Aufsichtsbehörde wahrgenommen. Die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde und die Aufsichtsbehörde können ihre Disziplinarbefugnisse mit Zustimmung des Ministeriums für Inneres, Bauen und Sport durch allgemeine Anordnung auf die zuletzt zuständigen Dienstvorgesetzten oder auf andere Behörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen. Besteht die nach den Sätzen 1 und 2 zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, welche Stelle zuständig ist. (2) Für Ruhestandsbeamte oder Ruhestandsbeamtinnen, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand keinen Dienstvorgesetzten oder keine Dienstvorgesetzte hatten, gilt § 83 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Ruhestandsbeamten oder Ruhestandsbeamtinnen der Gemeinden und Gemeindeverbände auch die Befugnisse der obersten Dienstbehörde von der Kommunalaufsichtsbehörde wahrgenommen werden." |
Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2019 (Amtsbl. I S. 498), wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind stehen Erfahrungszeiten gleich."
b) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe "3 und 4"
durch die Angabe "3, 4 und 5" ersetzt.
2. § 80 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 80 Übergangsregelung für die nachträgliche Anerkennung von Kinderbetreuungszeiten |
(Stand: 11.01.2021)
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