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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

ThürAltGG - Thüringer Altersgeldgesetz
- Thüringen -

Vom 4. Oktober 2021
(GVBl. Nr. 25 vom 28.10.2021 S. 508; 15.11.2022 S. 437 22; 02.07.2024 S. 340 24)



§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Beamten auf Lebenszeit des Landes, der Gemeinden, Landkreise und anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und für die Richter auf Lebenszeit des Landes, die nach dem 31. Oktober 2021 auf Antrag aus dem Beamten- oder Richterverhältnis entlassen werden, sowie für deren Hinterbliebene.

§ 2 Allgemeines

(1) Das Altersgeld und das Hinterbliebenenaltersgeld werden durch Gesetz geregelt.

(2) § 3 Abs. 2 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) gilt entsprechend.

(3) Altersgeld- und Hinterbliebenenaltersgeldberechtigte sind keine Versorgungsempfänger im Sinne des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Das Altersgeld wird auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit berechnet.

(5) Werden die Versorgungsbezüge nach § 4 ThürBeamtVG allgemein erhöht oder vermindert, erhöhen oder vermindern sich die der Berechnung des Altersgeldes zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge nach § 5 entsprechend. Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

§ 3 Anspruch auf Altersgeld

(1) Ein Anspruch auf Altersgeld besteht, wenn vom Beamten oder Richter mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 im Dienst des entlassenden Dienstherrn zurückgelegt worden sind (Wartezeit). Zeiten im Beamtenverhältnis auf Widerruf bleiben bei der Erfüllung der Wartezeit unberücksichtigt. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Erfüllung der Wartezeit im vollen Umfang berücksichtigt.

(2) Der Anspruch auf Altersgeld entsteht mit Ablauf des Tages, an dem das Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Entlassung auf Antrag des Beamten oder Richters endet. Sind Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gegeben, so entsteht der Anspruch auf Altersgeld erst mit Wegfall der Aufschubgründe.

(3) Altersgeldberechtigte können auf den Anspruch auf Altersgeld innerhalb eines Monats nach Entlassung aus dem Beamten- oder Richterverhältnis durch schriftliche Erklärung gegenüber der für die Entlassung zuständigen Stelle verzichten. Der Verzicht nach Satz 1 ist unwiderruflich.

(4) Der Anspruch auf Altersgeld ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht. Abweichend von Satz 1 endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte

  1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das 65. Lebensjahr vollendet hat,
  2. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist,
  3. voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 Satz 2 und 3 SGB VI ist oder
  4. berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 SGB VI ist, sofern er vor dem 2. Januar 1961 geboren ist.

Wenn die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit nach Satz 2 Nr. 2 oder 3 oder eine Berufsunfähigkeit nach Satz 2 Nr. 4 vorliegt, nicht durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt; § 33 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG) gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 2 Nr. 2 bis 4 gelten § 102 Abs. 2 sowie die §§ 103 und 104 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI entsprechend.

(5) Werden Beamte oder Richter, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, oder Beamte im einstweiligen Ruhestand erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen, entsteht ein Anspruch auf Altersgeld erst, wenn ab der erneuten Berufung mindestens fünf Jahre mit altersgeldfähigen Dienstzeiten im Sinne des Absatzes 1 zurückgelegt worden sind.

(6) Werden mit Anspruch auf Altersgeld im Geltungsbereich dieses Gesetzes entlassene Beamte oder Richter bei demselben Dienstherrn wiederernannt, gegen den der Anspruch auf Altersgeld besteht, erlischt mit der erneuten Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis der vor der Wiederernennung begründete Anspruch auf Altersgeld.

§ 4 Verlust des Anspruchs auf Altersgeld

(1) Unter den Voraussetzungen des § 43 ThürBeamtVG erlischt der Anspruch auf Altersgeld.

(2) Wird in einem Disziplinarverfahren auf eine Kürzung des Altersgeldes erkannt, beginnt die Kürzung mit dem Monat, der auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt, frühestens mit dem Beginn der Zahlung des Altersgeldes.

§ 5 Altersgeldfähige Dienstbezüge

Altersgeldfähige Dienstbezüge sind die in § 12 Abs. 1 sowie § 78 Abs. 4 und 5 ThürBeamtVG aufgeführten Dienstbezüge. § 12 Abs. 2, 4, 6 und 7 ThürBeamtVG gilt entsprechend.

§ 6 Altersgeldfähige Dienstzeit

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