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ThürBarrWebG - Thüringer Gesetz über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
- Thüringen -
Vom 30. Juli 2019
(GVBl. Nr. 9 vom 19.08.2019 S. 312)
§ 1 Barrierefreier Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
(1) Die öffentlichen Stellen im Sinne von § 2 gestalten ihre Websites und mobilen Anwendungen, einschließlich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet, barrierefrei. Hierzu gestalten sie sie wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
(3) Die barrierefreie Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen erfolgt
(4) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach Maßgabe der aufgrund des § 6 zu erlassenden Rechtsverordnung. Soweit diese Rechtsverordnung keine Vorgaben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung nach den anerkannten Regeln der Technik.
(5) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erweiterungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichtigen.
(6) Unberührt bleiben die Regelungen zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(7) Von der barrierefreien Gestaltung der Websites und mobilen Anwendungen können öffentliche Stellen im Einzelfall absehen oder diese schrittweise herstellen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung unverhältnismäßig belastet würden. Als eine unverhältnismäßige Belastung im Sinne dieses Absatzes sind Maßnahmen zu verstehen, die
Dabei ist dem voraussichtlich entstehenden Nutzen oder Nachteil für die Bürger, insbesondere für Menschen mit Behinderungen, Rechnung zu tragen, indem die geschätzten Kosten und Vorteile für die betreffende öffentliche Stelle im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen abgewogen werden, wobei die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der digitalen Auftritte und Angebote zu berücksichtigen sind.
(8) Sieht die öffentliche Stelle nach Absatz 7 von der barrierefreien Gestaltung ab, hat sie die Gründe zu dokumentieren. Die Verpflichtung nach § 3 bleibt davon unberührt. Die öffentliche Stelle soll nach drei Jahren prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausnahmeregelungen in Absatz 7 weiterhin vorliegen.
§ 2 Öffentliche Stellen
Öffentliche Stellen im Sinne der
(Stand: 06.09.2019)
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