Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Korrektur der Durchführungshinweise zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Vom 19. Dezember 2007
(StAnz. Nr. 5 vom 04.02.2008 S. 139)
Schreiben des Thüringer Finanzministeriums vom 12.09.2007 - P 2001 A-01.04-105.4; veröffentlicht im ThürStAnz Nr. 43/2007 S. 1924 ff.
Die mit o. g. Schreiben übersandten Hinweise zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes bedürfen der Korrektur. Ich bitte folgende Änderungen vorzunehmen:
1. In Abschnitt II Nr. 6.1 wird der letzte Absatz durch die folgenden beiden Absätze ersetzt:
alt | neu |
Spricht der Arbeitgeber während der Elternzeit eine Kündigung aus, ohne dass eine Zulässigkeitserklärung vorliegt, so muss die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 18 innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung durch Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden ( § 4 Satz 1 KSchG). Unterbleibt die Klageerhebung, so gilt die Kündigung als rechtswirksam. | "Spricht der Arbeitgeber während der Elternzeit im Rahmen des § 18 Absatz 1 Satz 2 in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung aus, können Beschäftigte nur innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage erheben; der Lauf dieser Drei-Wochen-Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts beginnt unter der Voraussetzung, dass die Kündigung von der zuständigen Behörde für zulässig erklärt und diese Zulässigkeitserklärung auch der oder dem Beschäftigten bekannt gegeben wurde, mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Wird der oder dem Beschäftigten erst nach Zugang der rechtmäßigen Kündigung die Zulässigkeitserklärung bekannt gegeben, beginnt der Lauf der Drei-Wochen-Frist erst mit dieser Bekanntgabe. Unterbleibt die Klageerhebung, gilt die Kündigung als rechtswirksam.
Eine gegenüber der/dem Beschäftigten verbotswidrig ohne vorherige Bekanntgabe der Zulässigkeitserklärung der zuständigen Behörde ausgesprochene Kündigung setzt den Lauf der Drei-Wochen-Frist wegen § 4 Satz 4 KSchG hingegen nicht in Gang. Die/Der Beschäftigte kann dann ohne die Begrenzung der Drei-Wochen-Frist das Fehlen einer Zulässigkeitserklärung nach § 8 Absatz 1 Satz 2 - bis zur Grenze der Verwirkung - jederzeit geltend machen (vgl. BAG vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - AP Nr. 7 zu § 18 BErzGG)." |
2. In Abschnitt III Nr. 12 Buchstabe a sind
- in Satz 1 die Worte "bzw. nach dem Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb",
- in Satz 2 die Worte "bzw. Nr. 5 Abschnitt B Unterabsatz 1 Satz 3 Buchstabe e der Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses der Länder zum MTArb, im Tarifgebiet Ost i. V. m. § 1 Absatz 3 TV-Lohngruppen-O-TdL"
zu streichen, da die Regelung des § 8 TVÜ-Länder nicht für frühere Arbeiter gilt.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion